Gründe:
I. Die Beschwerdeführerinnen begehren die Aufhebung des die bewilligte Prozesskostenhilfe (PKH) aufhebenden Beschlusses für
ein zwischenzeitlich erledigtes erstinstanzliches Klageverfahren.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 wurde den Beschwerdeführerinnen im zugrundeliegenden Verfahren S 24 AS 2921/08 beim Sozialgericht Nordhausen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M. beigeordnet. Am 28. September
2009 endete der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich.
Mit Verfügung vom 26. März 2012 wurde der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen durch das erstinstanzliche Gericht
gebeten bis zum 28. April 2012 mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer
seit der PKH - Bewilligung geändert haben. Das Schreiben ist ihm ausweislich des am 4. April 2012 wieder zum Gericht gelangten
Empfangsbekenntnisses zugegangen. Weder die Beschwerdeführerinnen noch deren Prozessbevollmächtigter haben darauf reagiert.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 hob das Sozialgericht die PKH-Bewilligung vom 29. Januar 2009 auf. Der Beschluss ist am 10.
Mai 2012 beim Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen eingegangen.
Mit ihrer am 24. Mai 2012 eingelegten Beschwerde begehren die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des Beschlusses vom 7. Mai
2012, hilfsweise die erneute Bewilligung von PKH für das Klageverfahren. Außerdem beantragen sie, ihnen für das vorliegende
Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat sich nicht geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde zum Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine solche
Bestimmung trifft §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG. Danach ist die Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen ausgeschlossen, wenn nur persönliche oder wirtschaftliche
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt im sozialgerichtlichen
Verfahren nach den Regelungen der
Zivilprozessordnung (
ZPO). Dies ergibt sich aus §
73a SGG.
Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende die Bewilligung von PKH aufgehoben, weil die Beschwerdeführerinnen ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht offengelegt haben. Die Entscheidung beruht deshalb nur auf den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerinnen und unterfällt damit §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG.
Zwar könnte der Gesetzeswortlaut dagegen sprechen, wenn in der Norm allein von der "Ablehnung" von PKH die Rede ist. Allerdings
ist auch die Aufhebung der Sache nach nichts anderes als eine (wenn auch nachträgliche) Ablehnung.
Mit dem Sächsischen LSG (Beschluss vom 31. August 2011 - L 7 AS 553/11 B PKH -) ist der Senat der Ansicht, dass der Fall der nachträglichen Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht anders zu behandeln
ist als eine anfängliche Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe. In
beiden Fällen wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, ohne dass die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung geprüft wird. Ausweislich
der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn
die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29). Nichts anderes
gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung, da auch hier Prozesskostenhilfe nicht wegen nicht hinreichender Erfolgsaussicht
des dem Antragsverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens abgelehnt wurde, sondern die Ablehnung in Form der Aufhebung
ausschließlich den Bereich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft.
Soweit die gegenteilige Ansicht auf die fehlende Vergleichbarkeit von PKH-Ablehnung und PKH-Aufhebung, durch die dem Betroffenen
eine Rechtsposition wieder entzogen werde, hinweist (LSG Baden-Württemberg, B. v. 9. Juni 2011 - L 13 AS 120/11 B -) oder auf weitergehende Auswirkungen der PKH-Aufhebung abstellt (LSG Baden-Württemberg, B. v. 4. Juli 2011 - L 7 AS 5381/09 B -), stellt dies die hier vertretene Ansicht nicht in Frage. Denn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die PKH-Ablehnung
für den Betroffenen in der Regel nicht weniger bedeutsam als die PKH-Aufhebung.
Warum gegen eine Abänderung der Entscheidung über die zu leistenden Raten die Beschwerde ausgeschlossen sein soll, gegen die
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht (so LSG Baden-Württemberg, B. v. 4. Juli 2011 - L 7 AS 5381/09 B -), leuchtet nicht ein. Denn auch die nachträgliche Änderung der Ratenhöhe stellt im Wortsinn keine "Ablehnung" von PKH
im Sinne von §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG dar.
Auch die Entstehungsgeschichte des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG gebietet kein anderes Resultat (so aber LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 2. März 2011 - L 7 AS 194/11 B - m. w. N.). Zwar ist den Gesetzesmaterialien in der Tat nicht zu entnehmen, dass im vorliegenden Kontext eine erweiternde
Auslegung angezeigt wäre. Das "Schweigen" des Gesetzgebers insoweit bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die hier vertretene
Ansicht ausgeschlossen ist. Denn in derartigen Fällen verbliebe andernfalls kein Raum für die teleologische Auslegungsmethode.
Hätte der Gesetzgeber den Fall der PKH-Aufhebung bedacht, hätte es im Übrigen nahe gelegen, dies durch die Erwähnung in §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG zum Ausdruck zu bringen; Hinweisen in den Gesetzesmaterialien auf eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ablehnung"
hätte es dann gar nicht bedurft.
Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen zu der im Verfahren L 9 AS 1036/11 B eingelegten Verfassungsbeschwerde gebietet keine andere Beurteilung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i.v.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Der erneute Antrag auf PKH für das bereits erledigte Klageverfahren war abzulehnen. Er richtet sich zum einen nicht an das
zuständige Gericht, zum andern haben Rechtsverfolgung und -verteidigung in einem nicht mehr anhängigen Verfahren keine Aussicht
auf Erfolg mehr.
Soweit die Beschwerdeführerinnen für das vorliegende Beschwerdeverfahren PKH beantragt haben, war die Bewilligung schon deshalb
abzulehnen, weil es keine PKH für PKH - Beschwerden gibt (vgl. Zöller,
Zivilprozessordnung, 26. Auflage, §114 Rz. 3 m.w.N.).
Im Übrigen wären die zwei letzten Anträge auch schon deshalb abzulehnen, weil keine aktuelle Erklärung über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen vorliegt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).