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LSG Thüringen, Beschluss vom 21.03.2017 - 6 KR 1238/12
Krankenversicherung Vollstationäre Krankenhausbehandlung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmangel
1. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt.
2. Dieser kann u.a. dann vorliegen, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf Mängeln in der Beweiswürdigung, etwa bei vorweggenommener Beweiswürdigung oder unzureichender Auswertung von Beweismitteln, beruht oder aber nicht mit Gründen versehen ist.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Altenburg 14.06.2012 S 4 KR 4257/09
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 642,52 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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