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LSG Thüringen, Beschluss vom 25.08.2010 - 6 KR 290/10
Anspruch auf Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Onkothermie zur Behandlung eines anaplastischen Astrozytoms durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
1. Zur Kostenübernahme einer loko-regionalen Tiefen-Hyperthermietherapie ("Onkothermie") zur Behandlung eines anaplastischen Astrozytoms (WHO Grad III) im Wege einer einstweiligen Anordnung.
2. Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung und/oder im Wege der Amtsermittlung einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen, denn die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Das muss erst recht gelten, wenn es um das Leben als Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung geht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 135 Abs. 1
,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Meiningen 10.03.2010 S 16 KR 141/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. März 2010 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, die weitere loko-regionale Tiefen-Hyperthermiebehandlung ("Onkothermie") in der Fachambulanz der "Klinik i. L." in G. als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Gleichzeitig wird ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. med. P., T.-M.-Str ...,. R., ab 31. März 2010 gewährt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Entscheidungstext anzeigen: