Zeitpunkt der Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der vorherigen Anhörung
Gründe:
I.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 hat das Sozialgericht (SG) dem Kläger, nachdem für ihn nach Aufruf der Sache niemand erschienen ist, mit Beschluss "Zwangskosten nach näherer Maßgabe
des § 192 Abs. 1 Nr. 1SGG in Höhe von 150,00 Euro auferlegt" und den Rechtsstreit vertagt.
Im Beschwerdeverfahren macht der Kläger geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe dem Gericht mitgeteilt und nachgewiesen,
dass er aufgrund einer Verhandlung am Landgericht Stralsund verhindert sei, den Termin wahrzunehmen. Deshalb sei ein Verlegungsantrag
gestellt worden, dem der Vorsitzende nicht nachgekommen sei.
II.
Nach §
172 Abs.
1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gegen eine Kostenauferlegung
nach §
192 SGG durch Beschluss des SG ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
193 Rn. 21).
Die Beschwerde ist begründet.
Nach §
192 Abs.
1 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise
die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (1) durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen
Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder (2) der Beteiligte
den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter.
Kosten nach §
192 Abs.
1 SGG können nach dem Wortlaut der Vorschrift erst bei oder nach Abschluss des Verfahrens durch Urteil oder auf andere Weise, auferlegt
werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 7 B 42/07 AS, nach juris; Leitherer, aaO., § 193 Rn. 7a, m.w.N.). Der Rechtsstreit wurde aber am 20. November 2013 nicht abgeschlossen
und er ist weiterhin beim SG anhängig. Darüber hinaus war die Auferlegung von Kosten auch deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zur Auferlegung der
Kosten nicht angehört wurde.
Der Senat kann an dieser Stelle dahingestellt lassen, ob ein Vertagungsantrag unter Hinweis auf eine zeitlich spätere Ladung
durch ein anderes Gericht das Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten tatsächlich entschuldigt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Sie sind von der Staatskasse zu tragen, weil das SG dem Kläger unter Verstoß gegen §
192 Abs.
1 SGG Kosten auferlegt hat.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).