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LSG Thüringen, Beschluss vom 17.08.2018 - 6 KR 708/18
Aufhebung einer Rechtswegverweisung Unterlassung einer bereits erfolgten europaweiten Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags Sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer des Bundes
Unabhängig davon, ob ein nach dem Vergaberecht eingeräumter Rechtsschutz auch auf eine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird, ist für die Überprüfung des Auftrages eines öffentlichen Auftraggebers die Vergabekammer des Bundes bzw. das OLG Düsseldorf als Beschwerdeinstanz sachlich zuständig.
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 2
,
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2
,
GWB § 106
,
GWB § 159 Abs. 1 Nr. 2
,
GWB § 171 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Gotha 18.12.2017 S 9 KR 3990/17 ER
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als eine Verweisung des Rechtsstreits an das OLG Düsseldorf erfolgt ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 6.071,38 EUR festgesetzt.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

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