SG Braunschweig, Beschluss vom 02.10.2008 - 17 AS 2620/08
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Tilgungsregelung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II
Bei der Tilgungsregelung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II durch Aufrechnung mit laufenden Leistungen handelt es sich auch um einen
Verwaltungsakt. Der Gegenansicht, wonach es sich lediglich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt ist nicht zu
folgen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 23 Abs. 1 S. 3
,
ERGG § 86b Abs. 1 Nr. 2