SG Reutlingen, Urteil vom 30.09.2008 - 2 AS 4133/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Voraussetzungen für Sanktionen wegen Verletzung der Meldepflicht
Eine verschärfte Sanktion nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II tritt wegen einer Verletzung der Meldepflicht durch den Hilfebedürftigen
nur dann ein, wenn die wiederholte Pflichtverletzung erfolgte, nachdem die erste Pflichtverletzung durch Bescheid sanktioniert
wurde. Dabei entbindet ein Arzttermin den Hilfedürftigen nur bei einer Notfallbehandlung von der Meldepflicht. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31 Abs. 2 § 31 Abs. 3 S. 1