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BSG, Urteil vom 06.05.2010 - 13 R 118/08
Berücksichtigung von Zeiten der Ausbildung während einer Strafhaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
Die rentensteigernde Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung, in denen der Versicherte selbst keine eigenen Beitragsleistungen erbracht hat, ist Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge und ein Akt des sozialen Ausgleichs; sie ist keine Gegenleistung der Solidargemeinschaft dafür, dass der Versicherte aufgrund der Ausbildung später möglicherweise höhere Verdienste erzielt und damit entsprechend höhere Beiträge leistet. Damit stellt die Berufsausbildung als solche keine Eigenleistung des Versicherten zugunsten der Rentenversicherung dar; sie liegt vielmehr in seinem eigenen Interesse und Verantwortungsbereich. Gleichwohl vom Gesetzgeber gewährte Ausbildungs-Anrechnungszeiten dienen dem Zweck, dem Versicherten einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er durch bestimmte, im Gesetz näher definierte Umstände aus seinem persönlichen Bereich unverschuldet an der Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehindert war (hier: Berücksichtigung während einer Strafhaft zurückgelegter Zeiten der Schul- bzw Hochschulausbildung). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VI § 149 Abs. 5
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
,
SGG § 123
,
SGG § 171 Abs. 2
,
SGG § 78
, , ,
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.09.2008 L 10 R 4743/07 , SG Karlsruhe 15.08.2007 S 6 R 3543/06
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Klage gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Gestalt des Bescheids vom 21. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2010 hinsichtlich der rentensteigernden Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung zwischen Juli 1979 und August 1990 - an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: