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BSG, Urteil vom 06.05.2010 - 13 R 134/08
Anspruch auf Gewährung einer großen Witwenrente: Ausschluss wegen des Vorliegens einer sog. Versorgungsehe
Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 2a Halbs. 2 SGB VI sind als "besondere Umstände des Falles" alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen. Die vom Gesetzgeber selbst intendierte Einzelfallprüfung lässt eine abschließende abstrakt-generelle (normgleiche) Einordnung einzelner denkbarer Ehemotive durch das Revisionsgericht nicht zu. Vielmehr kommt es nach dem Gesetz auf die - gegebenenfalls auch voneinander abweichenden - Beweggründe beider Ehegatten im konkreten Einzelfall an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AVmEG
,
PersStdG § 7
,
SGB VI § 242a Abs. 3
,
SGB VI § 46 Abs. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 103
,
SGG § 170 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 31.01.2007 L 16 R 487/06 , SG Berlin 06.03.2006 S 15 R 5418/05
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts BerlinBrandenburg vom 31. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: