Gründe:
Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 8.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit,
verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel
geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 8.9.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn er hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Der Kläger trägt vor: Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 8.5.2014 ausweislich des Sitzungsprotokolls die
Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass er die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich ausüben könne. Diesem
Antrag sei das LSG nicht gefolgt.
Zwar mag der Kläger damit einen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG, §
403 ZPO hinreichend bezeichnet haben. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend -
hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten weiteren Beweis zu erheben. Denn aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich, dass
das Berufungsgericht mit dem von ihm festgestellten Leistungsvermögen den Kläger bereits auf die seiner Ansicht nach zumutbare
Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen hat.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2
SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.