Gründe:
Mit Urteil vom 26.2.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.10.2010
hinaus verneint.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht die Klägerin Verfahrensmängel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 19.8.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Die Klägerin hat einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) nicht hinreichend aufgezeigt. Es fehlt schon an Vortrag, dass sie einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur
dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt
(stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil die Klägerin lediglich vorträgt, dass sie "in der Berufungsbegründung
vom 25.06.2012 ... Zeugen zu den Drehschwindelattacken" benannt habe. Sie hat nicht behauptet, einen Antrag auf Zeugenvernehmung
auch noch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben zu haben bzw dass das Gericht einen solchen Beweisantrag in seinem
Urteil wiedergegeben habe.
2. Soweit die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§
116 S 2
SGG) rügt, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig bezeichnet. Hierfür muss sich aus der Beschwerdebegründung ua ergeben, welche
einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat, aufgrund
welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren und weshalb der Antrag auf Befragung als rechtzeitig zu werten ist
(zu den weiteren Voraussetzungen vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt an plausibler Darlegung, welche Punkte durch den
Sachverständigen Prof. Dr. G. erläuterungsbedürftig und sachdienlich gewesen wären. Denn nach dem Beschwerdevortrag hätte
das LSG zunächst die Klägerin und die benannten Zeugen befragen müssen, "um Feststellungen zur Art, Umfang und Häufigkeit
der Drehschwindelattacken zu ermitteln"; in einem zweiten Schritt wäre "das erstinstanzlich eingeholte Gutachten weiter zu
hinterfragen gewesen" (S 4 der Beschwerdebegründung). Da die Klägerin aber keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt
hat und auch nicht behauptet hat, dass sie selbst oder Zeugen zu Drehschwindelattacken befragt worden seien, bleibt unklar,
zu welchen sachdienlichen Punkten (§
116 S 2
SGG, §
118 Abs
1 S 1
SGG, §§
397 ff, §
403 ZPO) eine ergänzende Befragung des Sachverständigen hätte erfolgen sollen. Im Übrigen fehlt es an Darlegung zur Rechtzeitigkeit
der Mitteilung etwaiger erläuterungsbedürftiger Punkte gegenüber dem LSG. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, in der mündlichen
Verhandlung den Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen gestellt zu haben. Zur formgerechten Bezeichnung der
Ausübung des Fragerechts gehört es aber, Einwendungen dem Gericht "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" (vgl §
411 Abs
4 S 1
ZPO) so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden
werden kann (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
118 RdNr 12e). Hierzu fehlt es an Darlegung; es reicht jedenfalls nicht aus vorzutragen, "dass die Klägerin bzw. die Bevollmächtigten
über zwei Instanzen hinweg alles ihnen Mögliche getan" hätten, um die ergänzende Befragung des Sachverständigen zu erreichen.
3. Soweit die Klägerin ausdrücklich eine Gehörsverletzung (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) rügt, ist die Verfahrensrüge ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu trägt sie vor, dass das LSG eine Anhörung der
Klägerin über ihre Drehschwindelattacken nicht erwogen habe. Ein derartiges Übergehen des klägerischen Vortrags verletzte
ihr rechtliches Gehör. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der
Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Es sind hier keine Umstände dargelegt, aus denen deutlich
wird, dass das Vorbringen insofern überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr,
vgl nur BVerfGE 47, 182). Wenn die Klägerin sinngemäß meint, ihr persönliches Erscheinen sei zur Sachaufklärung erforderlich gewesen, fehlt es an
der Darlegung eines entsprechenden bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrags (§
160 Abs
2 Nr
3 letzter Halbs
SGG) im Berufungsverfahren (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 9). Im Übrigen hätte es ihr ohne Weiteres frei gestanden, sich rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung
zu verschaffen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.