Rüge des Übergehens eines Beweisantrags
Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen
Rechtzeitige Mitteilung von Einwendungen
1. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn
er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das
Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
2. Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs.
2 Nr.
3 Hs. 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht.
3. Für eine Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den erläuterungsbedürftigen
Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses
Antrags bis zum Schluss ergeben.
4. Zur formgerechten Bezeichnung der Ausübung des Fragerechts gehört es auch, Einwendungen dem Gericht "innerhalb eines angemessenen
Zeitraums" (vgl. §
411 Abs.
4 S. 1
ZPO) so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden
werden kann.
Gründe:
Mit Urteil vom 18.6.2014 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
In ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht die Klägerin sinngemäß Verfahrensmängel
geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 1.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin, die keine Norm des Verfahrensrechts benennt, gegen die das LSG verstoßen haben könnte, trägt vor, dass das LSG
"auf unsere Rüge hin" entweder ein neues Gutachten hätte einholen müssen oder aber die Gutachterin zumindest hätte laden und
mit den Streitpunkten konfrontieren müssen (Beschwerdebegründung S 4).
1. Mit diesem Vortrag hat die Klägerin einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur
dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt
(stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Die Klägerin hat weder vorgetragen, dass sie die Rüge des Übergehens eines Beweisantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
durch Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe, noch dass das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe.
Dass eine solche Rüge im Schreiben vom 17.6.2014 erhoben worden sei, reicht hierfür nicht aus.
2. Soweit die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§
116 S 2
SGG) rügt, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig bezeichnet. Hierfür muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den erläuterungsbedürftigen
Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses
Antrags bis zum Schluss ergeben (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13). Zur formgerechten Bezeichnung der Ausübung des Fragerechts gehört es auch, Einwendungen dem Gericht "innerhalb
eines angemessenen Zeitraums" (vgl §
411 Abs
4 S 1
ZPO) so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden
werden kann (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
118 RdNr 12e).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Auch hier reicht es nicht aus, unter Hinweis auf das Schreiben
vom 17.6.2014 lediglich vorzutragen, dass das LSG die Gutachterin hätte laden müssen. Es fehlt an Darlegung, dass die Klägerin
einen Antrag auf Befragung der Sachverständigen gestellt, dem LSG die erläuterungsbedürftigen Punkte rechtzeitig mitgeteilt
und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.