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BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - 13 R 285/14
Rüge des Übergehens eines Beweisantrags Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen Rechtzeitige Mitteilung von Einwendungen
1. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt.
2. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht.
3. Für eine Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den erläuterungsbedürftigen Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses Antrags bis zum Schluss ergeben.
4. Zur formgerechten Bezeichnung der Ausübung des Fragerechts gehört es auch, Einwendungen dem Gericht "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" (vgl. § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO) so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 116 S. 2
,
ZPO § 411 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 18.05.2014 L 6 R 133/12 , SG Trier S 4 R 207/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: