Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge
Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
Gründe:
Mit Urteil vom 24.1.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 27.3.2018 genügt nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin
hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen
müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum
die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis
des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Eine wie die Klägerin in der Berufungsinstanz anwaltlich
vertretene Beteiligte kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn sie diesen bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag
in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn die Klägerin lediglich darlegt, dass sie dem LSG auf dessen Anfrage
im Hinblick auf die Terminsvorbereitung den Kardiologen Dr. W. benannt habe, bei dem sie wegen eines erlittenen Herzinfarkts
in Behandlung sei. Außerdem habe der vom Gericht befragte Arzt Dr. T. in seinem Befundbericht darauf hingewiesen, dass bei
ihrem Hausarzt Dr. D. weitere Unterlagen zur Änderung des Gesundheitszustands der Klägerin angefordert werden könnten.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin - anders als erforderlich - nicht aufgezeigt, dass sie einen Beweisantrag auch bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten habe. Sie behauptet
auch nicht, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Beweisantrag im Urteil wiedergegeben habe. Die Rüge, dass das LSG
es versäumt habe, die beiden Ärzte zum Gerichtstermin zu laden und anzuhören, reicht insoweit nicht. Die Klägerin hat im Übrigen
auch nicht behauptet, dass sie deren Ladung rechtzeitig beantragt habe.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.