Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein Obergutachten
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das Sächsische LSG mit Urteil vom 22.1.2019 einen Anspruch des Klägers
auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Zugleich hat der Kläger zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Sächsischen LSG vom 22.1.2019 ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese
Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des LSG nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 6.5.2019 bereits begründete
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde
einer der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig
ist (dazu unten 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung
von §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des
Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger macht mit seiner umfangreichen Beschwerdebegründung vom 6.5.2019 ausschließlich geltend, die angegriffene Entscheidung
des LSG beruhe auf verschiedenen Verfahrensmängeln (Revisionszulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81 - juris RdNr 4; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52
SGG - juris RdNr 29). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen,
dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Zugrunde zu legen ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung
des LSG (BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu §
162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33; BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 §
160 Nr
33 - juris RdNr
23). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer
diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser
Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel
beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN). Daran fehlt es.
a) Den vorstehend dargestellten Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung zunächst nicht, soweit darin ein Verstoß des
LSG gegen die Amtsermittlungspflicht gerügt wird, weil dieses kein (weiteres) pulmologisches Sachverständigengutachten eingeholt
hat.
Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses
der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen
können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - juris RdNr 9 mwN).
Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger auf Seite 4 f der Beschwerdebegründung zitierte, in der mündlichen Verhandlung am 22.1.2019
gestellte Beweisantrag den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO genügt. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das LSG verpflichtet gewesen sein könnte, ein weiteres
Gutachten zu den Auswirkungen seiner Erkrankungen auf pulmologischem Fachgebiet auf sein Leistungsvermögen einzuholen. Insofern
führt der Kläger selbst an, das LSG habe bereits durch ein fachinternistisch-pulmologisches Gutachten des Dr. A. vom 15.8.2018
Beweis zu den medizinischen Tatbestandsvoraussetzungen des §
43 SGB VI erhoben. Liegen jedoch bereits Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet,
wenn die vorhandenen Gutachten iS von §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
412 Abs
1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen
ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 197/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9). Solche Umstände hat der Kläger nicht schlüssig bezeichnet.
Zur schlüssigen Darlegung der fehlenden Sachkunde des Gutachters genügt es nicht, wenn - wie vorliegend - lediglich auf das
Fehlen einer pulmologischen Facharztausbildung verwiesen wird. Vielmehr müssen sich aus den Gutachten selbst Zweifel an der
Sachkunde oder Unabhängigkeit des Gutachters ergeben oder es muss sich um besonders schwierige Fachfragen handeln, die ein
spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (BVerwG Beschluss vom 11.6.2008 - 4 B 37/08 - juris RdNr 13). Solche Umstände hat der Kläger ebenso wenig aufgezeigt, wie grobe Mängel des Gutachtens vom 15.8.2018. Zwar verweist der
Kläger in seiner Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den beigefügten Schriftsatz vom 8.1.2019 darauf, dass im Rahmen
der Begutachtung keine Bronchospasmolyse durchgeführt und kein sog Rampenprotokoll erstellt worden sei. Hierzu wird im Schriftsatz
vom 8.1.2019 unter Hinweis auf das von der Deutschen Rentenversicherung herausgegebene Werk "Sozialmedizinische Begutachtung
für die gesetzliche Rentenversicherung" ausgeführt, dass verschiedene Lungenfunktions- und Leistungstests als einzelne Bausteine
dazu beitragen könnten, das Ausmaß der Schädigung der Strukturen der Atmungsorgane und ihrer Funktion zu ermitteln; zusätzliche
Aussagen könne ein Bronchospasmolysetest liefern. Zudem sei ein solcher Test ua beim Vorliegen einer COPD in jedem Fall zu
empfehlen, um das Ausmaß der Reversibilität der Obstruktion zu ermitteln. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass belastbare
Aussagen zur Leistungsfähigkeit eines Probanden nicht auch bereits aufgrund der zuvor angesprochenen Lungenfunktions- und
Leistungstests sowie ohne die Feststellung der Reversibilität einer Obstruktion getroffen werden könnten und dass der Bronchospasmolysetest
unabdingbar und in jedem Fall notwendig wäre. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das nicht erstellte Rampenprotokoll, zu
dem der Kläger im Schriftsatz vom 8.1.2019 im Zusammenhang mit einem Gehtest angibt, ein solches Protokoll werde "in der Regel"
mit dem Ziel gewählt, in acht bis zwölf Minuten die maximale körperliche Leistungsgrenze zu erreichen. Zudem wird dort ausgeführt,
der Gehtest sei bereits nach einer Minute beendet worden, was das Fehlen von Angaben zu höheren Belastungsstufen, wie es einem
Rampenprotokoll entspräche, hinreichend erklären dürfte.
Darüber hinaus wird mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich dargelegt, dass die Entscheidung des LSG auf der
unterbliebenen Begutachtung beruhen könnte. Nach der im Rahmen der Prüfung von Verfahrensmängeln maßgeblichen Rechtsauffassung
des LSG lagen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt
am 31.7.2015 vor. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls kurz darzulegen gewesen, inwiefern von einer weiteren (pulmologischen)
Begutachtung einschließlich der Durchführung eines Bronchospasmolysetest und der Erstellung eines Rampenprotokolls im Jahr
2019 abweichende Erkenntnisse zum Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit vor dem 1.8.2015 zu erwarten gewesen sind.
b) Ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht wird ebenfalls nicht anforderungsgerecht
bezeichnet, wenn der Kläger das Übergehen seines Antrags auf Einholung eines (weiteren) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens
rügt.
Hierzu führt der Kläger aus, das LSG habe sich wegen einer Anregung im fachinternistisch-pulmologischen Gutachten des Dr.
A. vom 15.8.2018 zu einer solchen weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. So habe Dr. A. darauf hingewiesen, dass
mehrere psychiatrische Gutachten mit zum Teil deutlich voneinander abweichenden Einschätzungen vorlägen, und die Einholung
eines weiteren Gutachtens in das Ermessen des Senats gestellt. Diese Anregung habe er sich mit seinem schriftsätzlich angekündigten,
in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag zu eigen gemacht.
Damit wird der geltend gemachte Verfahrensfehler jedoch nicht ausreichend bezeichnet. Denn es besteht kein allgemeiner Anspruch
auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein sog Obergutachten (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - juris RdNr 5, 11; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 3 P 6/17 B - juris RdNr 13). Vielmehr ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit einander entgegenstehenden Gutachten
auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen,
ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen. Die Würdigung unterschiedlicher Gutachtenergebnisse gehört - wie die anderer
sich widersprechender Beweisergebnisse - zur Beweiswürdigung selbst (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 8). Bei einer derartigen Fallgestaltung ist für eine weitere Beweiserhebung regelmäßig kein Raum. Liegen bereits mehrere Gutachten
vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gut- achten grobe Mängel
oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln
an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9). Insoweit hätte der Kläger vortragen müssen, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen
und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren
Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 9 mwN). Diesen Anforderungen genügt der bloße Verweis auf den Hinweis im fachinternistischpulmologischen Gutachten Dr. A. nicht,
da weder durch diesen noch durch den Kläger selbst konkrete Mängel der vorliegenden Gutachten dargelegt werden.
c) Eine Verletzung des §
103 SGG wird darüber hinaus ebenfalls nicht anforderungsgerecht gerügt, soweit sich der Kläger gegen die unterlassene Vernehmung
von Dipl.-Med. B. als Zeuge wendet. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die pauschale Behauptung, das LSG
habe sich aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Umstände gedrängt fühlen müssen, dem Beweisantrag nachzugehen, ohne dass
diese Umstände vom Kläger auch nur ansatzweise näher bezeichnet werden. Zwar geht der Kläger davon aus, Dipl.-Med. B. hätte
als Zeuge nochmals näher dargestellt, worin seine (des Klägers) gesundheitlichen Einschränkungen schwerpunktmäßig bestünden.
Jedoch versäumt er es erneut darzulegen, welche diesbezüglichen Fragen aufgrund der vorliegenden - auch von Dipl.-Med. B.
erstatteten - Gutachten offengeblieben sein könnten.
In diesem Vorbringen kann auch keine zulässige Rüge einer Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
128 Abs 2
SGG) gesehen werden, weil es das LSG unterlassen hätte, den Sachverständigen Dipl.-Med. B. zur Erläuterung seines in erster Instanz
erstatteten Gutachtens zu laden. Zwar steht jedem Beteiligten unabhängig von der nach §
411 Abs
3 ZPO im pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen
des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, gemäß §
116 Satz 2, §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
397,
402,
411 Abs
4 ZPO das Recht zu, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - juris RdNr 10 mwN). Dabei müssen für einen entsprechenden Antrag keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen
Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 VS 2/99 R - SozR 3-1750 § 411 Nr 1, juris RdNr 20). Aber selbst, wenn man in dem Antrag des Klägers auf Vernehmung des Dipl.-Med. B. als Zeugen zugleich einen Antrag auf Ladung
zur Erläuterung des Gutachtens erkennen wollte, fehlt es in der Beschwerdebegründung an Ausführungen dazu, welche Punkte des
Gutachtens der Kläger konkret für erläuterungsbedürftig gehalten hat und dass er diese mit seinem Antrag gegenüber dem LSG
benannt hätte.
d) Schließlich wird ein Verfahrensmangel wegen Verstoßes des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht nicht anforderungsgerecht
bezeichnet, soweit der Kläger das Übergehen seines Antrags auf Befragung von Dr. K. als Zeuge rügt.
Der Kläger führt zur Begründung aus, das LSG habe, indem es den medizinischen Sachverhalt aufgrund des Gutachtens Dr. A. vom
15.8.2018 als geklärt angesehen und es abgelehnt habe, Dr. K. als Zeugen zu vernehmen, insbesondere seine (des Klägers) grundsätzlichen
Ausführungen im Schriftsatz vom 8.1.2019 verkannt. Insoweit wiederholt er seine bereits oben unter 2.a) dargestellte Kritik
am Gutachten Dr. A. . Im Rahmen der Vernehmung hätte Dr. K. ggf seinen Befundbericht vom 24.7.2015 und die vom Kläger gegen
das Gutachten Dr. A. erhobenen Einwände näher erläutern können. Insofern sei denkbar, dass Dr. K. "aufgrund der benannten
Untersuchungsmethoden" nachvollziehbar dargelegt hätte, dass die seitens Dr. A. ermittelten Werte einen falschen Gesamteindruck
vermitteln. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass das LSG daraufhin ein weiteres pulmologisches Sachverständigengutachten
eingeholt und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der vom Kläger auf Seite 4 f der Beschwerdebegründung zitierte, in der
mündlichen Verhandlung am 22.1.2019 gestellte Beweisantrag im Hinblick auf die Vernehmung Dr. K. als Zeuge den Anforderungen
an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
373 ZPO genügt. Insofern könnte es wegen des schon vorliegenden Befundberichts und des nachfolgenden Gutachtens Dr. A. naheliegen,
dass es hierfür einer weitergehenden Konkretisierung des Beweisthemas bedurft hätte. Jedenfalls aber wird mit der Beschwerdebegründung
nicht ausreichend dargelegt, warum sich das LSG zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu hätte
im Einzelnen ausgeführt werden müssen, dass bei der Antragstellung Tatsachen in Bezug auf den Gesundheitszustand des Klägers
in der Zeit vor dem 1.8.2015 in das Wissen des Zeugen gestellt wurden, die noch nicht Gegenstand des Befundberichts vom 24.7.2015
waren. Solche Tatsachen werden mit der Beschwerdebegründung nicht benannt. Soweit sich die zeugenschaftliche Vernehmung Dr.
K. auf die Kritik am Gutachten des Sachverständigen Dr. A. und die Bewertung der "seitens des Gutachters ermittelten Werte"
richten sollte, handelt es sich der Sache nach nicht um einen auf den Bericht über die eigene Wahrnehmung von Tatsachen und
tatsächlichen Vorgängen gerichteten Zeugenbeweis, sondern um die dem Sachverständigenbeweis vorbehaltene Auswertung vorgegebener
Tatsachen, bei denen der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen
bekundet (vgl zu dieser Unterscheidung Greger in Zöller,
ZPO, 33. Aufl 2020, Vorbemerkungen zu §§
402 - 414 RdNr 2). Bezüglich einer hiermit möglicherweise verbundenen sinngemäßen Rüge einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht, weil das
LSG kein (weiteres) pulmologisches Sachverständigengutachten eingeholt hat, wird auf die Ausführungen unter 2.a) verwiesen.
e) Mit der Beschwerdebegründung wird zudem ein Verfahrensmangel wegen des Fehlens von Entscheidungsgründen nicht schlüssig
bezeichnet.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das Urteil nach §
136 Abs
1 Nr
6 SGG "die Entscheidungsgründe" zu enthalten hat. Auch nach §
128 Abs
1 Satz 2
SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Entscheidungsgründe fehlen,
wenn und soweit in der Urteilsbegründung selbst oder durch Bezugnahme gemäß §
153 Abs
2 SGG nicht mindestens die Überlegungen zusammengefasst worden sind, auf denen die Entscheidung über jeden einzelnen für den Urteilsausspruch
rechtserheblichen Streitpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 9a SB 4/06 R - juris RdNr 13). Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln
(vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist
deshalb nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung
kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Zugleich wäre die
Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen
Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7 mwN).
Daher genügt es zur schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels wegen fehlender Urteilsgründe nicht, wenn der Kläger geltend
macht, das LSG habe sich zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen "nur fragmentarisch bzw. gar nicht"
verhalten und sich insbesondere nicht mit dem Antrag auf Einholung eines pulmologischen Sachverständigengutachtens sowie der
beantragten Zeugenvernehmung Dr. K. auseinandergesetzt, für deren Begründung er auf den Schriftsatz vom 8.1.2019 Bezug genommen
habe. Denn gleichzeitig räumt der Kläger in seiner Begründung ein, dass sich das LSG auf den Seiten 24/25 des Urteils mit
den Beweisanträgen befasst und auf Seite 20 unter d) zu den Ausführungen des Schriftsatzes vom 8.1.2019 geäußert habe. Einzelheiten
hierzu sind auch den Darstellungen zum Inhalt der Entscheidung des LSG auf Seite 7 der Beschwerdebegründung zu entnehmen.
Danach hat sich das LSG ua deshalb nicht zur weiteren Beweiserhebung genötigt gesehen, weil es den Beweisantrag des Klägers
als nicht formgerecht erachtet hat. Wieso die Entscheidungsgründe darüber hinaus Ausführungen in Bezug auf die Ablehnung einer
weiteren Beweisaufnahme enthalten müssten, macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich. Dabei ist in Bezug auf die Anforderungen
an den Inhalt der Entscheidungsgründe bezüglich unterlassener Amtsermittlung auch zu beachten, dass die nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG geltende Einschränkung der Rüge des Verstoßes gegen §
103 SGG nicht durch die Berufung auf vermeintliche andere Verfahrensmängel umgangen werden können (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 10).
f) Ein Verfahrensmangel wird ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet, wenn der Kläger eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt,
weil das SG und LSG das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Auf die Rüge eines Verstoßes
des Berufungsgerichts gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nicht gestützt werden.
Soweit der Kläger Verfahrensrecht verletzt sieht, weil das SG über sein gegen die Sachverständige gerichtetes Befangenheitsgesuch erst im instanzbeendenden Gerichtsbescheid und nicht
vorab durch gesonderten Beschluss entschieden hat, wird - anders als nach dem oben Ausgeführten erforderlich - kein Verstoß
des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug gerügt. Insoweit kann dahinstehen,
ob nach dem Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Beschlüsse des SG durch das BUK-NOG vom 9.10.2013 (BGBl I 3836) in der Sozialgerichtsbarkeit die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch überhaupt noch durch gesonderten Beschluss ergehen
muss (so wohl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
118 RdNr 12m). Jedenfalls wird nicht dargelegt, dass sich dieser Mangel - wie zur Begründung eines im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
rügefähigen Verfahrensmangels notwendig - in der Entscheidung des LSG fortsetze. Solche Ausführungen wären auch mit Blick
auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH notwendig gewesen. Denn danach kann die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch
Urteil statt eines gesonderten Beschlusses das Urteil erster Instanz mit der Berufung angefochten werden. Das Berufungsgericht
ist dann befugt, in der Sache zu entscheiden und inzidenter auch über das Ablehnungsgesuch zu befinden, ohne dass das Urteil
erster Instanz allein wegen des Verstoßes gegen §
406 Abs
4 ZPO aufzuheben wäre (vgl BGH Urteil vom 14.5.2019 - VI ZR 393/18 - BGHZ 222, 44 - juris RdNr 16). Ausgehend von dieser Rechtsprechung zur
ZPO richtet sich die Rüge des Klägers nicht gegen einen Verstoß des LSG gegen Verfahrensrecht, sondern gegen die Richtigkeit
der Berufungsentscheidung in der Sache. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
g) Die Beschwerdebegründung genügt schließlich nicht den Anforderungen an die Bezeichnung einer Verletzung des Rechts, einen
Sachverständigen zu befragen.
Gemäß §
116 Satz 2
SGG, §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
397,
402,
411 Abs
4 ZPO steht jedem Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der
Sache für dienlich erachtet (vgl BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 13 mwN). Weil das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge
aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu muss er in der Beschwerdebegründung
darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen
angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - juris RdNr 9 ff; BSG Beschluss vom 5.1.2017 - B 13 R 345/16 B - juris RdNr 7; jeweils mwN). Entgegen diesen Anforderungen wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass der Kläger seinen im Schriftsatz vom
8.1.2019 gestellten und durch das LSG mit Schriftsatz vom 10.1.2019 abgelehnten Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen
Dr. A. in der mündlichen Verhandlung am 22.1.2019 aufrechterhalten hat.
h) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.