Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Reichweite des Gehörsanspruchs
Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag
1. Gerichte müssen die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
2. Auch wenn Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich behandelt wird, ist der Anspruch aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht automatisch verletzt, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen extra zu bescheiden.
3. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht
nicht nachgekommen ist.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Diesen allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss die diesen Verfahrensmangel
des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen
Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN).
Die Beschwerdebegründung des Klägers, der in der Sache Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wegen Fahrtkosten begehrt, wird
diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil
es das LSG unterlassen habe, sich mit seinem Vortrag zum Inhalt und zur Bedeutung einer geschlossenen Eingliederungsvereinbarung
vollständig auseinanderzusetzen.
Gemäß §
62 Halbsatz 1
SGG, der dem schon in Art
103 Abs
1 GG verankerten prozessualen Grundrecht entspricht (vgl nur Neumann in Hennig,
SGG, §
62 RdNr 6 ff, Stand Juni 2015), ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen
und in Erwägung gezogen hat, auch wenn es das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich behandelt, denn das
Gericht ist nach Art
103 Abs
1 GG nicht verpflichtet, jedes Vorbringen extra zu bescheiden. Art
103 Abs
1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl etwa BSG vom 21.3.2018 - B 13 R 254/15 B -, juris RdNr 5).
Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.