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BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - 14 AS 169/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Reichweite des Gehörsanspruchs Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvortrag
1. Gerichte müssen die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen.
2. Auch wenn Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich behandelt wird, ist der Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht automatisch verletzt, denn das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen extra zu bescheiden.
3. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 20.04.2018 L 6 AS 13/17 , SG Kiel 10.01.2017 S 25 AS 265/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: