Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der
in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Soweit er rügt, das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung des materiellen Sozialrechts, ist damit schon kein Revisionszulassungsgrund
geltend gemacht. Dem Vorbringen hierzu lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit dieser Rüge
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder eine Abweichung geltend gemacht sein soll.
Auch ein Verfahrensmangel ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit der Kläger als eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, das
LSG habe eine vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Ärzteversorgungswerks ohne Gewährung rechtlichen Gehörs unzutreffend
ausgewertet, werden die einen (vermeintlichen) Verfahrensmangel begründenden Tatsachen in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend
konkret bezeichnet. Dieser lässt sich schon nicht entnehmen, welche Angaben in der Bescheinigung alle enthalten waren, weshalb
die Beschwerde nicht aufzuzeigen vermag, ob und ggf in welcher Weise das LSG von diesen abgewichen ist.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.