BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - 14 AS 252/14
Vorinstanzen: LSG Sachsen 12.09.2013 L 7 AS 1218/13 NZB , SG Chemnitz S 6 AS 3306/12
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 12. September 2013 - L 7 AS 1218/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.2.2013 wegen der Nichtzulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung
des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
In der Sache steht der Klägerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach §
177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§
73 Abs
4, §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2
SGG) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.