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BSG, Beschluss vom 20.07.2015 - 4 AS 114/15
Übernahme von Mietschulden Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes
1. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Das LSG hat die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 29.04.2015 L 18 AS 3186/14 , SG Berlin S 173 AS 2199/13 I
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2015 - L 18 AS 3186/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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