Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. April 2014 - B 4 AS 77/14 S - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Durch Beschluss vom 2.4.2014 - B 4 AS 77/14 S - hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7.3.2014
mangels Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (§
177 SGG) als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat mit einer von ihm unterzeichneten Telefaxeingabe vom 23.4.2014 und dem in der Eingabe angebrachten Stempelaufdruck
gegen diesen Beschluss des Senats "Widerspruch/Einspruch/Beschwerde" eingelegt.
Die von dem Kläger selbst eingelegte "Beschwerde" ist schon wegen des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs (§
73 Abs
4 SGG) unzulässig.
Im Übrigen ist gegen Entscheidungen des BSG als letztinstanzlichem Gericht von Gesetz weder Erinnerung, Einspruch oder Widerspruch noch sofortige, einfache, ordentliche,
außerordentliche Beschwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel vorgesehen, wie sich aus §
172 SGG ergibt. Soweit in dem Stempelaufdruck des Klägers auf dessen Telefaxeingabe zugleich eine Gegenvorstellung zu sehen wäre,
ist diese ebenfalls unzulässig. Sie ist nur noch gegen abänderbare Entscheidungen des Gerichts zulässig (vgl BSG vom 28.10.2013 - B 1 KR 8/13 C -). Für eine Absicht des Klägers, eine Anhörungsrüge nach §
178a SGG erheben zu wollen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 2.4.2014 mithin nicht gegeben, muss die "Beschwerde"
des Klägers ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.