Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Beweisantrag für nicht entscheidungserhebliche Tatsachen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
13. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte
Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H., S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss
zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig
darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 §
160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel
beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Klägerin rügt als Verfahrensfehler, dass das LSG ihrem hilfsweise gestellten Antrag, "zum Beweis der Tatsache, dass der
Zeuge I. G. und die Zeugin N. G. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wohnungseigentums-Kaufvertrages beim Notar A. G. zum
28. März 2012 über den Verkauf des Wohnungseigentums betreffend die Wohnung Nr. 5 in der T. in S. die Absicht jeweils hatten,
das Eigentum an der Wohnung alleinig deswegen zu übertragen, damit die Wohnung von der Zeugin N. G. gehalten und finanziert
werden kann, die Zeugin N. G., F., S. und Herrn I. G. jeweils als Zeugen zu vernehmen", nicht gefolgt sei.
Ein Verfahrensfehler ist damit schon deswegen nicht hinreichend bezeichnet, weil die Beschwerdebegründung nicht darlegt, dass
die Entscheidung des Berufungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Die Beschwerdebegründung trägt vielmehr
vor, dass das LSG ausgeführt habe, dass die Klägerin nicht entscheidungserhebliche Tatsachen unter Beweis gestellt habe. Die
Klägerin bringt auch selbst vor, dass das LSG unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Wohnungskaufvertrages von Vermögen
der Klägerin, das den einschlägigen Vermögensfreibetrag überschreitet, ausgegangen ist. Auf die diesbezüglichen Tatsachen
bezog sich der vor dem LSG gestellte Beweisantrag indes nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.