Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Beklagte macht geltend, es stelle sich die
grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die Rückausnahme in § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II auch für denjenigen gelte, welcher sich zum Zeitpunkt der Krankenhauseinweisung bereits in einer Einrichtung zum Vollzug
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinde; ungeklärt sei, zu welchem Zeitpunkt in diesem Fall die Prognoseentscheidung
zu treffen sei.
Es fehlt schon an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Wenn der Beklagte ausführt, dass sich
eine vergleichbare Situation mit einem vom BSG entschiedenen Fall (Hinweis auf BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 6/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 45) ergebe, hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, warum die aufgeworfene Rechtsfrage durch diese Entscheidung nicht bereits
geklärt ist und eine weitere höchstrichterliche Entscheidung erforderlich sein soll. Der Beklagte weist zudem auf den eindeutigen
Wortlaut des § 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II hin, der vorliegend "gerade nicht … anzuwenden" sei. Vor diesem Hintergrund hätte es weiterer Ausführungen - unter Berücksichtigung
etwa der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Regelung - zu den methodischen Voraussetzungen bedurft, die die
Auslegung einer Norm abweichend von deren Wortlaut erlauben.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die vollständig fehlenden Ausführungen des Beklagten zur Breitenwirkung der
aufgeworfenen Frage durch den Hinweis auf fachliche Weisungen der BA, die im Wortlaut nicht einmal mitgeteilt werden, ersetzt
werden konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.