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BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - 5 R 136/19
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG
Zur formgerechten Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 30.01.2019 L 8 R 1022/13 , SG Gelsenkirchen 18.09.2013 S 14 R 302/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. E., R., H. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: