Gründe
I
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit Bescheid vom 29.3.2016 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2016 ab. Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 11.11.2019 die Berufung
des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG Stuttgart vom 8.10.2018 zurückgewiesen. Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung
im Sinne des §
43 SGB VI liege nicht vor. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage, bei Beachtung gewisser
qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich
auszuüben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG formgerecht begründet wurde. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, so müssen zur Bezeichnung des
Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan werden. Zudem ist darzulegen,
dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die
Möglichkeit einer Beeinflussung des Entscheidungsergebnisses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
a) Der Kläger rügt zunächst, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Er habe unter Ziffer
3 seines Schreibens vom 14.10.2019 an das LSG weitere Beweisanträge gestellt - ua zur Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme
der Bundesagentur für Arbeit zu der Frage, ob die bei ihm vorhandene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen den
Arbeitsmarkt für ihn verschlossen mache. Eine entsprechende Beweisaufnahme sei erforderlich gewesen, weil entgegen der insoweit
rechtsfehlerhaften Auffassung des LSG bei ihm eine "ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen" vorliege. Damit
hat der Kläger keinen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht dargetan, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Wie bereits erwähnt, muss zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensmangels die Rechtsauffassung des LSG zugrunde gelegt
werden. Speziell bei einer Sachaufklärungsrüge muss daher zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufgezeigt
werden, weshalb ausgehend von der rechtlichen Bewertung des Berufungsgerichts die tatsächlichen Umstände, für die weiterer
Aufklärungsbedarf geltend gemacht wird, entscheidungserheblich waren. Hier trägt der Kläger selbst vor, dass nach Ansicht
des LSG eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen, die Anlassung für weitere berufskundliche Ermittlungen
geben würde (s hierzu BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 35 ff; zuletzt BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris RdNr 35 ff, 40, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen), bei ihm gerade nicht vorliegt. Wenn der Kläger diese Bewertung des LSG für falsch hält, kann er das nicht mit einer Sachaufklärungsrüge
wegen unterbliebener Ermittlungen zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts rügen.
b) Zudem beanstandet der Kläger, das LSG habe nicht gemäß §
153 Abs
4 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Die Anwendung dieser Vorschrift sei "nicht sachgerecht" gewesen.
Allein der Umstand, dass das LSG ein orthopädisches Gutachten nach §
109 SGG eingeholt habe, spreche gegen die Zulässigkeit eines Verzichts auf eine mündliche Verhandlung. Dieser Vortrag enthält keine
schlüssige Darstellung einer Verletzung der Vorgaben in §
153 Abs
4 SGG durch das LSG. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, steht nach der genannten
Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen
und grobe Fehleinschätzung überprüft werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 258/18 B - juris RdNr 4). Der vom Kläger angeführte Aspekt, dass im Berufungsverfahren ein Gutachten nach §
109 SGG eingeholt wurde, lässt jedoch keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass das LSG sachfremde Erwägungen angestellt hätte
oder einer als grob zu bewertenden Fehleinschätzung unterlegen sei (vgl auch BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 12). Das gilt hier umso mehr, als auch das auf Antrag des Klägers nach §
109 SGG erstellte Gutachten des Dr. S. zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger noch sechs Stunden oder mehr pro Tag leichte Tätigkeiten
unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen ausführen kann.
c) Weiterhin sieht der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm durch die Vorgehensweise des LSG keine
Gelegenheit gegeben worden sei, die Sachverständigen Dr. C. und Dr. P. in einer mündlichen Verhandlung zu ihren Gutachten
zu befragen. Insofern fehlt es an ausreichendem Vortrag dazu, dass der Kläger die zu klärenden Punkte gegenüber dem LSG hinreichend
benannt hat.
Der Kläger gibt hierzu wörtlich sein Schreiben vom 12.2.2018 an das SG wieder und meint, er habe darin hinreichend - zumindest in groben Zügen - angedeutet, "in welche Richtung die Befragung des
Sachverständigen gehen" solle. Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger allein damit auch einen noch im Berufungsverfahren
bestehenden Aufklärungsbedarf ausreichend dargetan hat. Jedenfalls bezog sich das genannte Schreiben ausschließlich auf die
vorangegangene Begutachtung durch Dr. C., während es sich mit der erst im Mai 2018 durchgeführten Begutachtung durch Dr. P.
naturgemäß noch nicht befassen konnte. Hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. C. trat der Kläger in diesem Schriftsatz zunächst
dessen Beurteilung entgegen, er - der Kläger - könne noch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verrichten. Insoweit
liege "ein offensichtlicher Widerspruch im Bereich der Befunderhebung" vor; diesbezüglich sei der Gutachter in der mündlichen
Verhandlung zu befragen. Inwiefern die vom Gutachter erhobenen Untersuchungsbefunde (vgl hierzu die Antworten zu Beweisfrage 1. a> auf S 26 des Gutachtens) widersprüchlich sein könnten, deutet er jedoch ebenso wenig an wie den Inhalt bzw die Zielrichtung der hierzu an den Sachverständigen
zu richtenden weiteren Fragen. Außerdem beanstandete der Kläger in dem genannten Schreiben vom 12.2.2018, dass der Sachverständige
Dr. C. die Auswirkungen der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im konkreten Fall nicht bestimmt und sich nicht zu
den Befunden und Einschätzungen von Dr. K. geäußert habe. Auch hierzu hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern hierzu noch
Erläuterungsbedarf bestand, obwohl Dr. C. eine PTBS angenommen, ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers beschrieben
(vgl Gutachten S 30) und sich auch ausdrücklich zu der Einschätzung von Dr. K. verhalten hat (vgl Gutachten S 31).
2. In diesem Zusammenhang macht der Kläger auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend. Er hält für klärungsbedürftig, "ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstellten
Gutachtens auch dann zwingend anzuordnen ist, wenn weder das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht noch ein anderer Prozessbeteiligter
diesen nachvollziehbar dargetan hat". Zu klären sei auch, ob von einem Beteiligten, der einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen
gestellt hat, verlangt werden könne, dass er die Fragen, die er an den Sachverständigen zu richten beabsichtige, im Voraus
konkret formu- liere oder ob es genüge, wenn er allgemein angebe, in welche Richtung er eine weitere Aufklärung herbeiführen
wolle. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt; insbesondere hat er sich nicht
mit der Rechtsprechung des BSG hierzu auseinandergesetzt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 §
160a Nr 32 RdNr 4 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff).
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach §
411 Abs
3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen
anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß §
116 Satz 2
SGG, §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
397,
402,
411 Abs
4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich
erachtet (vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 12 f). Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben,
im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen
zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können
(BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 P 1/16 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr
13). Das Fragerecht nach §
116 Satz 2
SGG bzw §
411 Abs
4 ZPO erfordert nicht die Formulierung von Fragen. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret
zu bezeichnen, zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 16.10.2019 - B 13 R 153/18 B - juris RdNr 10). Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§
411 Abs
4 Satz 1
ZPO). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren
Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen
zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen
Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten
Sinn angekündigt hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht grundsätzlich dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten
bleibt. Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner
Erläuterung bedarf (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 34).
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen daraus herleitet, dass aus seiner Sicht zu der Vorschrift
des §
411 ZPO eine anderslautende Rechtsprechung des BGH besteht, hätte er unter eingehender Auseinandersetzung mit der oben dargestellten
Rechtsprechung des BSG und der einschlägigen Rechtsprechung des BGH darlegen müssen, welche konkreten Unterschiede bestehen. Zudem hätte er gegebenenfalls
festzustellende Unterschiede auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Verfahrensordnungen und die nach §
118 Abs
1 Satz 1
SGG nur entsprechende Geltung der
ZPO-Vorschriften erörtern müssen. Anlass für eine nähere Auseinandersetzung bestand hier schon deshalb, weil auch der BGH in
einer der beiden vom Kläger angeführten Entscheidungen ausführt, es sei ausreichend für einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen,
wenn die Partei ausdrücklich angebe, in welcher Richtung sie durch entscheidungserhebliche Fragen eine weitere Aufklärung
herbeizuführen wünsche (BGH Beschluss vom 7.5.2019 - VI ZR 257/17 - juris RdNr 8; zu den auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannten Ausnahmefällen, in denen von einer Anhörung des Sachverständigen
abgesehen werden kann, vgl BGH Beschluss vom 6.3.2009 - VII ZR 303/16 - juris RdNr 9 sowie BGH Beschluss vom 10.7.2018 - VI ZR 580/15 - juris RdNr 9: keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn die Partei konkret vorträgt, worin sie Unklarheiten und Erläuterungsbedarf
sieht). Inwiefern angesichts dessen eine in wesentlichen Fragen unterschiedliche Auslegung bzw Anwendung des §
411 ZPO durch den BGH bzw das BSG anzunehmen sein könnte, die eine erneute Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren erfordert, zeigt der Kläger nicht
auf (zur im Wesentlichen übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte vgl auch BVerwG Beschluss vom 17.9.2019
- 1 B 43/19 - juris RdNr 24 ff). Schließlich befasst sich der Kläger auch nicht inhaltlich mit dem Beschluss des BVerfG (Kammer) vom 2.5.2018 (1 BvR 2420/15 - NZS 2018, 859). Dort hat es das BVerfG für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wenn die Fachgerichte an die Beantragung mündlicher
Sachverständigenbefragungen nicht weniger Anforderungen stellen als an eine schriftliche Befragung, die die Benennung konkreter
Einwendungen und Fragen voraussetzt (aaO RdNr 5; s dazu auch die Anmerkung von Bender, NZS 2018, 860, 861).
3. Als weiteren Verfahrensfehler macht der Kläger geltend, das LSG habe sich bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft auch
auf das von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten gestützt, obwohl
er "mehrfach in beiden Instanzen gerügt" habe, dass bei deren Untersuchung kein vereidigter Dolmetscher zugegen gewesen sei,
sondern ein Bekannter übersetzt habe. Welche konkrete Verfahrensvorschrift das Berufungsgericht dadurch verletzt haben soll,
bezeichnet der Kläger jedoch nicht. Seine Argumentation, die Sprachkenntnisse des Bekannten seien für eine Übersetzung nicht
ausreichend gewesen, weil dieser kein vereidigter Dolmetscher sei, ist nicht schlüssig. Soweit der Kläger aber geltend machen
will, das LSG habe ein Beweisverwertungsverbot missachtet, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, aus welchen Vorschriften
und Umständen sich eine solche Begrenzung der Verwertbarkeit des vom LSG herangezogenen Beweismittels im konkreten Einzelfall
ergeben soll (zur Notwendigkeit der Begründung etwaiger Beweisverwertungsverbote vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 2.7.2009 - 2 BvR 2225/08 - BVerfGK 16, 22, 27 = juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R - BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24, RdNr 30; BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 8 SO 55/17 B - juris RdNr 10, zur Veröffentlichung auch in SozR 4 vorgesehen).
Weiterhin fehlen Ausführungen des Klägers zu der Frage, inwiefern die Entscheidung des LSG auf den von ihm als Verfahrensfehler
gerügten Umständen beruhen kann. Allein die pauschale Behauptung, das LSG habe seine Entscheidung auch auf das Gutachten von
Dr. E. "gestützt", genügt insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - das LSG der Einschätzung dieser Ärztin zum Nichtvorliegen
einer PTBS ausdrücklich nicht gefolgt ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger nach Kriegserlebnissen
an einer PTBS leidet, und hat sich insoweit auf die Angaben des Dr. C. gestützt (LSG-Urteil S 18). Der Kläger zweifelt aber eine "gesicherte Befunderhebung" durch Dr. E. gerade im Hinblick auf deren Feststellungen zur PTBS
und die dabei zu erörternden, gegenüber dem nicht vereidigten Dolmetscher aus dem Bekanntenkreis vorgeblich nur gehemmt kommunizierten
"intimen Details" an. Welche "intimen Details", die der Kläger vor seinem Bekannten nicht offenlegen wollte, die Befunderhebung
durch Dr. E. beeinflusst und in der Folge die Entscheidung des LSG verändert hätten, legt der Kläger aber nicht einmal andeutungsweise
dar. Ausführungen hierzu wären insbesondere auch deshalb angezeigt gewesen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in
Begleitung seines Bekannten zur Untersuchung bei Dr. E. erschien und nach dem im Urteil des LSG wiedergegebenen, vom Kläger
nicht angegriffenen Eindruck der Sachverständigen die Kommunikation zwischen ihm und dem dolmetschenden Bekannten ohne Antwortlatenz,
unbeeinträchtigt und "offensichtlich in gegenseitigem Einverständnis" ablief.
4. Unzulässig ist die Verfahrensrüge des Klägers auch, soweit er meint, das Gutachten von Dr. P. hätte nicht verwertet werden
dürfen, weil er den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Der Kläger legt nicht nachvollziehbar
dar, warum das LSG einen Verfahrensfehler gemacht haben soll, indem es den Beschluss des SG über die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs für nicht überprüfbar gehalten hat. Er weist selbst darauf hin, dass die entsprechende
Anwendung von §
406 Abs
5 ZPO in §
118 Abs
1 Satz 1
SGG nicht angeordnet ist, weil insoweit §
172 Abs
2 SGG eine eigenständige Regelung enthält. Nach dieser spezifischen Regelung des
SGG ist aber - anders als gemäß §
406 Abs
5 ZPO - auch ein Beschluss des SG, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, nicht mit der Beschwerde anfechtbar und damit
auch im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (§
512 Halbsatz 2 Alt 1
ZPO, vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
157 RdNr 2f; Adolf in jurisPK-
SGG, Stand 15.7.2017, §
157 RdNr 26). Warum dann die fehlende Sachprüfung, die das LSG in einem obiter dictum im Übrigen vorgenommen hat, einen Verfahrensfehler
begründen soll, erschließt sich nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 und 4
SGG.