Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. S, des Richters O und des Richters Dr. R ist unzulässig.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.7.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer seines Verfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 20 AS 319/11) abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 27.7.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.9.2014, eingegangen beim BSG am 23.9.2014, den Vizepräsidenten Prof. Dr. S, den Richter O und den Richter Dr. R als befangen abgelehnt und folgenden Antrag
gestellt: "1. §
42 ZPO - Befangenheitsanträge gegen die Ri. S, O, R Schlegel, Othmer, Röhl Art
97 GG, §
1 GVG dem Gesetz unterworfen, mißbrauchen ihre Richterämter, beugen geltendes Gesetz §§
1,
201 Abs
2 GVG, §§
127 Abs
2,
511, 567
ZPO, erklären gesetzlich zulässiges Rechtsmittel - sofortige Beschwerde - im Beschluß vom 10.9.14 B 10 ÜG 7/14 S durch dreiste
LÜGEN als Zitat : 'nicht statthaft und unzulässig', sind KEIN Art 6 MRK auf Gesetz beruhendes Gericht. Sie verwehren geltendes Recht. Art
20 Abs
4 GG".
II
1. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten Prof. Dr. S, des Richters O und des Richters Dr. R ist unzulässig,
sodass eine Entscheidung des Senats unter Beteiligung der abgelehnten in dieser Sache geschäftsverteilungsplanmäßig befassten
Richter zu treffen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - SozR 4-1500 § 60 Nr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2001 - B 11 AL 19/01 B - Juris). Das Gesuch ist rechtsmissbräuchlich, denn die Prüfung setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten
Richter voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache (vgl BVerfGK 5, 269, 281 f = NJW 2005, 3410, 3412); ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr entbehrlich. Erkennbarer Anlass des Gesuchs ist lediglich,
dass die Richter mit dem Beschluss vom 10.9.2014 (B 10 ÜG 7/14 S) eine für den Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung getroffen
haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers enthalten ausschließlich Verunglimpfungen, die keinen erkennbaren Bezug zu dem
Streitgegenstand aufweisen. Zudem ist der Richter Dr. R am hiesigen Verfahren nicht beteiligt.
2. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO, §
183 S 6
SGG).
4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.