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BSG, Urteil vom 06.05.2009 - 11 AL 10/08
Voraussetzungen für die Änderung der Dauer einer im Jahre 2002 eingetretenen und abgelaufenen zwölfwöchigen Sperrzeit
Die Dauer einer im Jahre 2002 eingetretenen und abgelaufenen zwölfwöchigen Sperrzeit ändert sich nicht dadurch, dass nach dem ab 1.1.2003 geltenden neuen Recht die Sperrzeitdauer auf drei Wochen verkürzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit erst im Jahre 2003 einen Bescheid über die Sperrzeit und deren Folgen erlässt. Eine Anwendung des neuen Rechts ist auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 14.12.2007 L 7 AL 183/06 , SG Frankfurt/M. 31.05.2006 S 57 AL 2099/03
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2007 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 geändert.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen und entsprechend das Ruhen sowie eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld verfügt hat, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Soweit die Beklagte im Bescheid vom 4. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 15. Oktober 2002 bis 16. Dezember 2002 aufgehoben und Erstattung von zusätzlich 1.408,66 Euro (1.874,02 Euro abzüglich 465,36 Euro) gefordert hat, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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