Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung des Verfahrensfehlers der Verletzung
rechtlichen Gehörs
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers ist nicht in der durch
§
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Die ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) setzt voraus, dass die eine Verletzung begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (stRspr; ua BSG
SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Eine solche Darlegung ist der Beschwerdebegründung vom 26. März 2009 nicht
zu entnehmen.
Die Klägerin trägt zwar vor, die Vorinstanz habe sie trotz der von ihr geltend gemachten Sprach- und Hörbehinderung weder
auf ihr Wahlrecht nach §
186 Abs
1 Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) hingewiesen noch sei diese einem Antrag auf Hinzuziehung einer Hilfsperson und weiterer technischer Hilfsmittel zur mündlichen
Verhandlung nachgekommen. Damit ist indessen ein Verfahrensverstoß gegen §
186 Abs
1 GVG noch nicht ausreichend bezeichnet. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin weder zur behaupteten Behinderung näher äußert
noch mit den möglichen Ausnahmen von der Hinzuziehung (§
186 Abs
2 Alternative 2
GVG) beschäftigt, ist ein Verstoß gegen §§
185 ff
GVG kein absoluter Revisionsgrund iS des nach §
202 SGG entsprechend anzuwendenden §
547 Zivilprozessordnung, sondern liegt ggf ein Verstoß gegen eine spezielle Form der Gewährung rechtlichen Gehörs vor (vgl BSG SozR 3-1720 §
189 Nr 1 mwN; Kissel,
GVG, 5. Aufl 2008, §
186 RdNr 15).
Wird eine Verletzung des §
186 GVG geltend gemacht, muss die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher den Anforderungen an die Darlegung der Verletzung
rechtlichen Gehörs genügen. Hinsichtlich dieses Verfahrensverstoßes hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nur dann hinreichend iS von §
160a Abs
2 Satz 3
SGG bezeichnet ist, wenn sowohl angegeben wird, welches Vorbringen verhindert worden ist, als auch dargelegt ist, inwiefern die
angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Zu welchen konkreten Punkten sich die Klägerin
- ggf mit welcher anderweitigen Verständigungshilfe - wie geäußert hätte, erschließt sich auch aus ihren jetzigen Darlegungen
nicht. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerdebegründung, es sei nicht auszuschließen, dass das LSG eine andere Entscheidung
getroffen hätte, wenn die in der mündlichen Verhandlung anwesende Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, selbst noch zur Sache
Stellung zu nehmen, ist ebenfalls nicht ausreichend. Die zitierte Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 21. August 2002 - B 9 VJ 1/02 R), nach der nähere Darlegungen zur Kausalität einer Gehörsverletzung ausnahmsweise entbehrlich sind, betrifft Fallgestaltungen,
in denen der Beteiligte gehindert wird, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl 2008, §
62 RdNr 11, §
160a RdNr 16d mwN). Jedenfalls bei fehlenden Darlegungen zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Hilfsperson bzw technische
Hilfsmittel in der mündlichen Verhandlung bedarf es keiner Vertiefung, ob und in welchem Umfang Überlegungen zur Kausalität
auch in Fällen der vorliegenden Art entbehrlich sein könnten.
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.