Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Bemessung des Fahrkostenbedarfs; Pendelfahrten zum Blockunterricht der Berufsschule
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht
in Blockform in der Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005.
Der 1978 geborene Kläger bezog ab August 2004 BAB für eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann in W. mit Durchführung
des Berufsschulunterrichts in Blockform in K.. Am 15. September 2004 brach der Kläger diese Ausbildung ab, setzte danach die
Ausbildung zum Versicherungskaufmann jedoch ab 1. Oktober 2004 bei einem anderen Arbeitgeber in F. fort. In den Zeiträumen
15. November bis 22. Dezember 2004, 4. April bis 12. Mai 2005 und 5. Januar bis 31. Januar 2006 nahm der Kläger jeweils am
Berufsschulunterricht in Blockform in K. teil.
Die Beklagte hob nach dem zeitweiligen Ausbildungsabbruch die frühere Bewilligung von BAB auf, bewilligte jedoch dem Kläger
mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 erneut BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 in Höhe von zunächst 488
Euro monatlich. In diesem Betrag war ein Fahrkostenbedarf für Pendelfahrten vom Wohnort des Klägers in S. zur Ausbildungsstätte
in F. in Höhe von monatlich 381,83 Euro enthalten. Nach Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar
2005 ab Oktober 2004 die Höhe der BAB auf monatlich 473 Euro, wobei sie ua Kosten für eine monatliche Familienheimfahrt und
für sonstige Aufwendungen, aber auch eine Verringerung des monatlichen Bedarfs für Fahrten zur Ausbildungsstätte auf 295,53
Euro berücksichtigte. Sie sah von einer Rückforderung der in der Zeit bis 31. Januar 2005 erfolgten Überzahlung ab und wies
im übrigen darauf hin, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB ohne Neuberechnung der Fahrkosten unverändert
weiter erbracht werde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2005 zurück.
Nachdem der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben hatte, setzte die Beklagte wegen Verringerung der Fahrkosten infolge des Umzugs des Klägers nach H. mit Bescheid
vom 4. März 2005 die monatliche BAB für die Zeit vom 1. März 2005 bis 31. Januar 2006 auf 239 Euro herab. Sie ging dabei von
monatlichen Beträgen von 45,76 Euro für Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte bzw von 38,32 Euro für eine Familienheimfahrt
aus und wies wiederum darauf hin, dass keine Neuberechnung für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform erfolge. Den
vom Kläger - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 21. März 2005 zurück. Dagegen erhob der Kläger wiederum Klage zum SG. Nach Verbindung der beiden Klageverfahren durch das SG erging ein weiterer Bescheid vom 17. August 2005, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung und Neuberechnung
der BAB ablehnte.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20. Dezember 2005). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das
Urteil des SG geändert, die Bescheide vom 25. Oktober 2004 und 7. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar
2005 und den Bescheid vom 4. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2005 abgeändert und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Kiel für die
Zeit des Blockunterrichts vom 4. April 2005 bis 12. Mai 2005 dem Grunde nach zu gewähren (Urteil vom 11. Mai 2007). In den
Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Gegenstand des Berufungsverfahrens seien die ergangenen Bescheide nur noch
dergestalt, dass die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006
BAB unter Berücksichtigung des Bedarfs für die Kosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. l für die Zeit des Blockunterrichts
vom 4. April bis 12. Mai 2005 zu gewähren. Dass der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf BAB nach §
59 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) habe, sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig (§§
60,
63,
64 SGB III). Neben dem von der Beklagten angenommenen Bedarf für den Lebensunterhalt bzw für sonstige Aufwendungen (§§
65,
68 SGB III) seien auch Fahrkosten nach §
67 SGB III vom Bedarf umfasst. Zutreffend habe die Beklagte den Fahrkostenbedarf für die Pendelfahrten zur Ausbildungsstätte und für
eine monatliche Familienheimfahrt berücksichtigt. Der Kläger habe jedoch auch Anspruch auf Berücksichtigung des geltend gemachten
Bedarfs für die Fahrkosten zur Berufsschule nach K.. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe diesem Anspruch nicht §
73 Abs
1a SGB III entgegen. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass sie die für jeden Block des Berufsschulunterrichts einzeln vorzunehmende
Neuberechnung des Bedarfs für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der Art der Unterbringung aus Vereinfachungsgründen
entfallen lasse. Das Ziel der BAB, die Aufnahme einer Berufsausbildung zu ermöglichen und den Lebensunterhalt des Auszubildenden
während der gesamten Ausbildung zu sichern, sei gefährdet, wenn für nennenswerte Teile der Ausbildung wie die theoretische
Ausbildung in der Berufsschule trotz einer Bedarfssituation keine Förderung möglich sei. Da der Beklagten bereits bei der
Beantragung und der Bewilligung von BAB für den in Betracht kommenden Bewilligungsabschnitt die Durchführung des für die Ausbildung
zum Versicherungskaufmann notwendigen Berufsschulunterrichts in Blockform bekannt gewesen sei und sie auch von Anfang an Kenntnis
von dem streitigen Unterrichtsblock gehabt habe, sei es ihr zur Vermeidung von Neuberechnungen und zur Sicherstellung einer
unveränderten Weitergewährung möglich gewesen, auch die notwendigen Pendelfahrten zur Berufsschule in K. bereits von vornherein
- möglicherweise durch eine anteilige Erhöhung der BAB für den gesamten Bewilligungsabschnitt - zu berücksichtigen. Der vertretenen
Auffassung zum Regelungsgehalt des §
73 Abs
1a SGB III stehe auch nicht der mit Wirkung vom 31. Dezember 2005 dem §
64 Abs
1 SGB III angefügte Satz 3 entgegen, der eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausschließe.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
73 Abs
1a SGB III. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Mai 2005 (B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 §
64 Nr
2) sei zu entnehmen, dass nach Einführung des §
73 Abs
1a SGB III für Zeiten des Blockunterrichts kein anderer Bedarf festzusetzen sei. Das BSG habe ausgeführt, die Beklagte solle aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung keine Neuberechnung der BAB für die Fälle des Blockunterrichts mehr vornehmen müssen, deren Notwendigkeit
sich uU aus der Neuberechnung des Bedarfs (§§
65 ff
SGB III) ergebe. Damit habe das BSG klargestellt, dass ab 1. Januar 2004 Zeiten des Blockunterrichts und dessen Kosten bei der BAB
nicht mehr zu berücksichtigen seien, ohne dass deswegen etwa auch Vorschriften über die Bedarfsermittlung selbst zu ändern
gewesen seien. §
73 Abs
1a SGB III stelle aufgrund seines klaren Wortlauts eine zulässige Regelung zur Höhe des Anspruchs auf BAB dar und wirke - in vielen
Fällen übrigens auch zugunsten von Auszubildenden - wie eine Pauschalierung. Es sei hinzunehmen, dass in bestimmten Fallkonstellationen
ein Teil der Aufwendungen nicht durch BAB abgedeckt sei. Es komme auch nicht darauf an, ob ihr, der Beklagten, bereits bei
der Bewilligung der BAB alle notwendigen Fakten bekannt seien. Für ihre Auffassung spreche auch die Einfügung des §
64 Abs
1 Satz 3
SGB III durch Gesetz vom 22. Dezember 2005. Nach der amtlichen Begründung hierzu habe der Gesetzgeber die Beibehaltung der bisherigen
Praxis zum Ausschluss der Förderung bei auswärtiger Unterbringung allein während des Berufsschulunterrichts in Blockform klarstellen
wollen. Wenn daher schon kein Anspruch auf BAB allein für den Blockunterricht entstehe, könne sich auch beim Wechsel von Zeiten
der betrieblichen Ausbildung mit Zeiten des Blockunterrichts kein erhöhter Anspruch für die letztgenannten Zeiten ergeben.
Bei Befolgung des vom LSG vorgeschlagenen Weges der einheitlichen Verbescheidung unter Gesamtbetrachtung der Zeiten der praktischen
Ausbildung und des Berufsschulunterrichts werde im Übrigen jegliche vom Gesetzgeber intendierte Verwaltungsvereinfachung unterlaufen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2007 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Dezember 2005 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ist von der Zulässigkeit der Berufung
des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG auszugehen. Da sich der Kläger vor dem SG gegen mehrere Bescheide gewandt hat, die über die Bewilligung von BAB in monatlichen Beträgen für einen Zeitraum von mehr
als einem Jahr entschieden haben, bezieht sich der Urteilsausspruch des SG auf wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne des §
144 Abs
1 Satz 2
SGG. Selbst bei Annahme einer Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005 wäre der maßgebliche
Wert des Beschwerdegegenstandes von 500 Euro gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung schon im Hinblick auf die vom LSG in Bezug genommenen Berechnungen der Beklagten
überschritten.
2. Im Revisionsverfahren zu entscheiden ist über die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2004, 7. Februar
2005, 22. Februar 2005, 4. März 2005 und 21. März 2005, die die Bewilligung von BAB für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bzw 1.
März 2005 bis einschließlich 31. Januar 2006 betreffen. Soweit die Bescheide nach Klageerhebung (Februar 2005) ergangen sind,
sind sie gemäß §
96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Dass nach Erlass des Änderungsbescheides vom 4. März 2005 ein zur erneuten Klageerhebung
führender Widerspruchsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ist nach der Verbindung der beiden Klageverfahren ohne Bedeutung.
Im Revisionsverfahren nicht mehr zu entscheiden ist über den Bescheid vom 17. August 2005, der zunächst ebenfalls Gegenstand
des Klageverfahrens gemäß §
96 SGG geworden ist und den der Kläger auch noch vor dem SG angefochten hat. Im Berufungsverfahren hat der Kläger aber den früheren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 17. August
2005 nicht weiter verfolgt; vielmehr hat er seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der anderen Bescheide beschränkt (zur
Dispositionsbefugnis der Beteiligten vgl BSG SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 22).
Entgegen der Auffassung des LSG kann nicht angenommen werden, die ergangenen und vom Kläger noch angefochtenen Bescheide seien
nur noch dergestalt Gegenstand des Verfahrens, dass die Beklagte es abgelehnt habe, dem Kläger höhere BAB unter Berücksichtigung
des Bedarfs für die Kosten der Pendelfahrten zur Berufsschule nach K. für die Zeit des Blockunterrichts vom 4. April bis 12.
Mai 2005 zu gewähren. Der vom Kläger im Berufungsverfahren gestellte Antrag bringt keine Begrenzung des Streitgegenstandes
in dem vom LSG angenommenen Sinne zum Ausdruck. Er hat seinen Antrag lediglich zeitlich auf die Fahrkosten für den Blockunterricht
vom 4. April bis 12. Mai 2005 beschränkt und die davor sowie danach liegenden Berufsschulblöcke (innerhalb des Bewilligungszeitraums
bis 31. Januar 2006) nicht mehr geltend gemacht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in den Hinweisen der angefochtenen Bescheide
auf die unveränderte Leistungserbringung während des Blockunterrichts abtrennbare Verfügungen gesehen werden können und ob
insoweit eine sachliche Begrenzung überhaupt möglich ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 7). Jedenfalls ist unter Beachtung
des Meistbegünstigungsgrundsatzes davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage im Zweifel das begehrt, was ihm den größten
Nutzen bringt (vgl Urteil des Senats vom 27. August 2008, B 11 AL 12/07 R, RdNr 10). Das Begehren des Klägers auf Abänderung der angefochtenen Bescheide und Gewährung höherer BAB für den Bewilligungszeitraum
bis einschließlich 31. Januar 2006 ist deshalb nicht nur in Bezug auf die Frage der Fahrkostenberücksichtigung (für den Zeitraum
4. April bis 12. Mai 2005), sondern unter jedem anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu überprüfen. Dies gilt auch
deshalb, weil der Kläger noch im Laufe des Berufungsverfahrens verschiedene andere Einwendungen (zB Berücksichtigung höherer
Werbungskosten, sonstiger ausbildungsbedingter Kosten) gegen die Höhe der ihm bewilligten BAB erhoben hat.
Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in dem vom LSG angenommenen Sinne wäre unter den gegebenen Umständen nur möglich, wenn
die Beteiligten die übrigen Teilelemente der streitgegenständlichen Bescheide durch Teilanerkenntnis oder durch Teilvergleich
"unstreitig gestellt" hätten (vgl BSGE 97, 217, 224 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 22 mwN; Urteile des BSG vom 10. Mai 2007, B 7a AL 12/06 R, RdNr 11, und vom 19. März 2008,
B 11b AS 31/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 10, RdNr 15). Dies ist nicht geschehen. Nur wenn neben der strittigen Frage der Fahrkostenberücksichtigung
die anderen Voraussetzungen für die begehrte höhere Leistung erfüllt wären, käme auch das vom LSG erlassene Grundurteil gemäß
§
130 Abs
1 Satz 1
SGG in Betracht (vgl BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 §
137 Nr 1; BSGE 98, 243, 246 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 15; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 11 mwN).
3. Neben der von den Beteiligten angesprochenen Frage der Berücksichtigung des Bedarfs für die Fahrkosten zum Berufsschulunterricht
in Blockform ist also auch entscheidungserheblich, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf BAB hat (§§
59 ff
SGB III) und wie die Einzelheiten der Bedarfsfestsetzung und Einkommensanrechnung (§§
65 ff
SGB III) zu beurteilen sind. Den Feststellungen des LSG lässt sich nur entnehmen, dass die in den §§
60,
63 und
64 SGB III näher bezeichneten Voraussetzungen zur Förderungsfähigkeit der beruflichen Ausbildung, zum förderungsfähigen Personenkreis
und zu sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu anderen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs hat
das LSG keine oder keine eindeutigen Feststellungen getroffen (vgl Urteil des Senats vom 27. August 2008, B 11 AL 12/07 R). Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.
4. Zu Recht hat das LSG allerdings entschieden, dass jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles bei der Berechnung
der dem Kläger zustehenden BAB der Bedarf für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform für die Zeit vom 4. April
bis 12. Mai 2005 zu berücksichtigen ist. Insoweit greifen die Einwendungen der Revision nicht durch.
a) Der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848) mit Wirkung
vom 1. Januar 2004 in §
73 SGB III eingefügte Abs
1a bestimmt, dass für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform BAB unverändert weiter erbracht wird. Daraus ergibt sich
nicht zwingend, dass eine Berücksichtigung des Bedarfs für Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform ausgeschlossen
wäre. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ausgeführt, die bisherige "Neuberechnung" für Phasen des Blockunterrichts entfalle
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung; die Organisation des Berufsschulunterrichts und die damit zusammenhängenden Folgen
fielen in die Verantwortung der Bundesländer (BT-Drucks 15/1515 S 81). Dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift
ist somit zu entnehmen, dass es der Arbeitsverwaltung nach einmal verfügter Bewilligung von BAB aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
erspart bleiben soll, eine Neuberechnung eigens für Phasen des Blockunterrichts vorzunehmen; vielmehr soll die bewilligte
BAB unverändert weiter erbracht werden. Eine ausdrückliche Aussage zur generellen Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung
von Fahrkosten zur Berufsschule (vgl §
67 Abs
1 Nr
1 SGB III) enthält §
73 Abs
1a SGB III nicht.
Zwar spricht die Zielsetzung der Verwaltungseinfachung für das Entfallen einer Neuberechung des Bedarfs (§§
65 ff
SGB III, vgl Urteil des 7. Senat des BSG vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300 § 64 Nr 2, RdNr 15). Insoweit weist die
Revision zu Recht darauf hin, dass §
73 Abs
1a SGB III eine pauschalierende Regelung trifft, die sich je nach Umständen zu Gunsten oder zu Ungunsten des Auszubildenden auswirken
kann. Da Abs
1a des §
73 SGB III aber nicht grundsätzlich den Anspruch auf BAB ausschließen oder beschränken will (vgl 7. Senat aaO), ist der Regelung nicht
zu entnehmen, dass die Beklagte auch dann zur Verweigerung der Berücksichtigung von Fahrkosten zum Blockunterricht berechtigt
sein soll, wenn sie diese Fahrkosten von vornherein, dh schon bei der Erstfestsetzung, oder jedenfalls bei späteren Bewilligungsänderungen
berücksichtigen kann. Hiervon ist aber nach den getroffenen Feststellungen auszugehen.
Das LSG hat festgestellt, dass der Beklagten bereits bei der Beantragung und der Bewilligung von BAB für den in Betracht kommenden
Bewilligungsabschnitt - 1. Oktober 2004 bis 31. Januar 2006 - die Durchführung des für die Ausbildung zum Versicherungskaufmann
notwendigen Berufsschulunterrichts in Blockform bekannt war, und dass sie auch von Anfang an Kenntnis von dem streitigen Unterrichtsblock
- 4. April bis 12. Mai 2005 - hatte. Insoweit hat das LSG zu Recht auf die Verpflichtung der Beklagten hingewiesen, bereits
bei der ersten BAB-Bewilligung (Bescheid vom 25. Oktober 2004), jedenfalls aber bei Gelegenheit der später vorgenommenen Bewilligungsänderungen
(Bescheide vom 7. Februar 2005 und vom 4. März 2005), den bekannten Bedarf für die Fahrten vom (geänderten) Wohnort des Klägers
zum Blockunterricht in K. zu berücksichtigen.
Die durch §
73 Abs
1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung darf grundsätzlich nicht dazu führen, Bedarfe, auf deren
Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz (vgl §
67 Abs
1 Nr
1 SGB III zur Fahrkostenerstattung) Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen.
Es kann allerdings hier offen bleiben, inwieweit die Beklagte in Anwendung des §
73 Abs
1a SGB III in Fällen des Berufsschulunterrichts in Blockform im Einzelnen von einer Neuberechnung anderer Bedarfe (zB Internatskosten,
vgl hierzu die vom LSG in Bezug genommene Entscheidung des SG Schleswig vom 17. Februar 2005 - S 3 AL 107/04 - info also 2005, 161; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2007 - L 12 AL 156/06 - sowie SG Berlin, Beschluss vom 18. April 2007 - S 3 AL 904/07 ER) und dementsprechend von einer Neubescheidung absehen kann. Einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für
Fahrkosten zum Berufsschulunterricht in Blockform darf die Beklagte aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt lassen, wenn
sie ohnehin im Rahmen der BAB-Bewilligung Berechnungen für Fahrkosten durchführt oder diese Berechnungen sogar - wie im vorliegenden
Fall - gestützt auf §
330 Abs
3 SGB III iVm § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ändert. Unter derartigen Umständen kann sich die Beklagte nicht auf eine "unveränderte" Leistungserbringung iS des §
73 Abs
1a SGB III berufen. Insbesondere erscheint es - auch vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien angesprochenen Verantwortlichkeit
der Bundesländer für den schulischen Bereich - nicht sachgerecht und mit den vom LSG erwähnten Grundsätzen der dualen Berufsausbildung
nicht vereinbar, bei einer ohnehin vorzunehmenden Neuberechnung einen bekannten und dem Auszubildenden nachweislich entstehenden
Bedarf unberücksichtigt zu lassen. Dass damit - wie die Revision vorträgt - ein für die Beklagte unzumutbarer Verwaltungsaufwand
verbunden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
b) Ohne Erfolg stützt sich die Revision im Übrigen für ihre Rechtsauffassung auf den durch das Fünfte Gesetz zur Änderung
des
SGB III und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005, BGBl I 3676, mit Wirkung ab 31. Dezember 2005 in §
64 Abs
1 SGB III angefügten Satz 3, wonach eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen ist.
Diese Regelung will in Reaktion auf gegenteilige Rechtsprechung des BSG (SozR 4-4300 § 64 Nr 2) eine Förderung nur dann ausschließen,
wenn - was nach den bisherigen Feststellungen des LSG im Fall des Klägers nicht zutrifft - allein für die Zeit des Blockunterrichts
die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen (vgl BT-Drucks 16/109 S 7). Die Regelung lässt indes nicht den von der Beklagten
gezogenen Schluss zu, es könne, wenn schon durch Blockunterricht allein kein Anspruch auf BAB entstehe, nicht zu einer Erhöhung
bei einem bereits entstandenen Anspruch kommen. Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Vertiefung, ob und inwieweit anderenfalls
die Beklagte zu entsprechender Aufklärung und Beratung der Auszubildenden verpflichtet sein könnte.
5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.