Altersgrenze im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKV
Behauptete Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung
Grundsatzrüge
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger im Wege eines Überprüfungsverfahrens
die Aufhebung eines Verwaltungsakts, durch den eine frühere Feststellung seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) als Student aufgehoben wurde.
Der 1975 geborene Kläger erlitt nach eigenen Angaben 2007 einen Unfall. Vom 21.9.2009 bis 30.9.2011 bezog er Grundsicherungsleistungen
nach dem SGB II. Ab 1.10.2011 nahm er ein Studium auf. Die beklagte Krankenkasse stellte am 19.9.2011 die Versicherungspflicht des Klägers
in der GKV als Student fest. Nach Anhörung revidierte sie dies mit Wirkung für die Zukunft ab 1.6.2012 mit der Begründung,
der Kläger habe bereits bei Aufnahme des Studiums das 30. Lebensjahr überschritten (Bescheid vom 15.5.2012; Widerspruchsbescheid
vom 17.4.2013). Im März/April 2014 beantragte der Kläger einen Beitragsschuldenerlass sowie die Überprüfung der (bestandskräftigen)
Bescheide. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 20.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2015). Klage und Berufung sind
erfolglos geblieben (SG-Urteil vom 4.11.2016; LSG-Beschluss vom 9.11.2017).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der unvertretene Kläger Beschwerde eingelegt und innerhalb
der Begründungsfrist begründet. Zugleich hat er zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH des Klägers ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt
es.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.11.2017
ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach §
153 Abs
4 S 1
SGG oder §
158 S 2
SGG (vgl §
153 Abs
4 S 3, §
158 S 3
SGG).
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 8.1.2018 nebst Anlagen haben bei der
gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
a) Eine grundsätzliche Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist nicht ersichtlich.
Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Altersgrenze und eventuellen Hinderungsgründen im Rahmen der Versicherungspflicht
als Student in der GKV nach §
5 Abs
1 Nr
9 SGB V befasst (vgl zuletzt BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr 24 mwN; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 25 mwN). Zudem ist die Möglichkeit der Aufhebung von (rechtswidrigen) Verwaltungsakten (Bescheiden)
in den §§ 44 ff SGB X ausdrücklich gesetzlich geregelt. Im Kern rügt der Kläger insoweit "besonders", dass das LSG nicht berücksichtigt habe, dass
die ursprüngliche Feststellung seiner Mitgliedschaft in der GKV als Student durch Bescheid erfolgt sei. Unabhängig von der
rechtlichen Würdigung dieses Umstands macht er dadurch lediglich eine aus seiner Sicht bestehende inhaltliche Unrichtigkeit
des angefochtenen Beschlusses des LSG geltend. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie dargelegt - nicht gestützt
werden.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind daher im Rahmen
der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich.
b) Hinweise darauf, dass die angefochtene Entscheidung des LSG iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung
ebenfalls nicht erkennbar.
c) Aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schreiben vom 8.1.2018 und aus den Akten ist ein entscheidungserheblicher Mangel
des Berufungsverfahrens nicht ersichtlich, der nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.