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BSG, Beschluss vom 08.08.2019 - 12 KR 16/19 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Subsumtion konkreter Umstände unter eine Norm
1. Für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist es nicht ausreichend, zu behaupten, das BSG habe im Zusammenhang mit der streitentscheidenden Norm noch nicht entschieden, es gebe insoweit differenzierende Entscheidungen der Instanzgerichte und die Klärung dieser Frage sei von allgemeinem Interesse.
2. Allein die Subsumtion konkreter Umstände unter eine Norm ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 01.02.2019 L 9 KR 279/16 , SG Berlin 26.04.2016 S 76 KR 543/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 207 596,99 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: