Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
30. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger erhielt im Mai 2008 eine Modellgussprothese für den Oberkiefer. Er ist
mit seinem im Oktober 2012 gestellten Antrag auf Versorgung mit einer Oberkieferzahnprothese mit individuellem Gitternetz
bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Verstärkung mit
einem Gitternetz gehöre nicht zur Regelversorgung, sei nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen
enthalten und gehöre nach den Festzuschuss-Richtlinien weder zur gleich- noch zur andersartigen Versorgung. Der Kläger habe
auch keinen Heil- und Kostenplan für den Oberkiefer vorgelegt. Die begehrte Versorgung sei nach Angaben von Dr. E zudem nicht
medizinisch notwendig (Urteil vom 30.10.2014).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt Prozesskostenhilfe
(PKH).
II
1. Der Antrag des Klägers, ihm PKH zu gewähren, ist abzulehnen. Zwar war der Kläger unverschuldet daran gehindert, wie es
an sich erforderlich ist, innerhalb der einmonatigen Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowohl das PKH-Gesuch
als auch die auf dem vorgeschriebenen Vordruck abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) einzureichen, weil das Gericht seiner Bitte "um Versand der Unterlagen bzw. Formulare" nicht nachgekommen ist.
Es fehlt aber an der für die Bewilligung von PKH notwendigen Erfolgsaussicht. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Begehren auf
Zulassung der Revision) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des
Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Die Sache bietet schon deshalb keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG), weil die vom Kläger begehrte Sachleistung nach den den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) nicht medizinisch notwendig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des
LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Insbesondere musste das LSG Dr. E nicht als Zeugen dazu hören, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Kosten für eine
Zahnprothese mit individuellem Gitternetz bereits einmal übernommen hatte, weil der Kläger hieraus keinen Anspruch herleiten
kann.
2. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von ihm selbst eingelegte
Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.