Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner beim BSG am 22.2.2018 sinngemäß erhobenen Klage gegen den für seinen Krankenhausaufenthalt festgesetzten Zuzahlungsbetrag in Höhe
von 10 Euro.
Nach §
98 S 1
SGG gelten für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§
17,
17a und
17b Abs
1, Abs
2 S 1
GVG entsprechend. Das BSG ist sachlich für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§
39 Abs
1, §
160 SGG) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§
160a Abs
1 SGG) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen
verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des §
51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des Klägers nicht gehört. Entsprechend §
17a Abs
2 S 1
GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht
(vgl Hauck in Zeihe,
SGG, Stand 1.8.2017, §
98 Anm 1c bb).
Sachlich und funktionell zuständiges Gericht erster Instanz ist nach §
8 SGG das SG in Streitigkeiten, die das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen (§
51 Abs
1 Nr
2 SGG). Der von der Beklagten geforderte Zuzahlungsbetrag, gegen den sich der Kläger im Klageweg wehren möchte, fällt in dieses
Rechtsgebiet. Örtlich zuständig ist nach §
57 Abs
1 S 1
SGG das SG, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Für den Kläger ist dies das SG Magdeburg, Breiter
Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg.
Der Kläger und die Beklagte sind hierzu mit Schreiben vom 28.2.2018 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
98 S 2
SGG).