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BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - 3 KR 46/17 B
Vergütungsforderung eines Sanitätshauses Verfahrensrüge Verletzung des Willkürverbots Unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbare Entscheidung
1. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung unzutreffend ist, sondern erst, wenn sie unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist, wenn die Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich deswegen der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhe.
2. Die Rechtslage muss daher in eklatanter Weise verkannt worden sein.
3. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeder sachlichen Begründung entbehrt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.07.2017 L 4 KR 569/15 , SG München 18.11.2015 S 3 KR 769/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 31 932,82 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: