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BSG, Beschluss vom 12.04.2018 - 3 KR 60/17 B
Krankengeld Divergenzrüge Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Genügen der Darlegungspflicht
1. Wer sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Divergenz beruft, muss darlegen, dass die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
2. Eine Divergenz ist nur dann gegeben, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.
3. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
4. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung; darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung "beruht".
5. Bezogen auf die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 12.10.2017 L 16 KR 1/17 , SG Hannover 03.11.2016 S 19 KR 498/15
Der Antrag der Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Jennifer Weigelt, Hannover, zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: