Krankengeld
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Bereits geklärte Rechtsfrage
Frage des Krankengeldbeginns
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt.
3. Es ist als geklärt und als im Grundsatz nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen, dass es für die Frage des Krankengeldbeginns
bei krankenversicherten arbeitsunfähigen Arbeitslosen auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ankommt.
Gründe:
Der Kläger ist mit seinem Begehren, von der beklagten Krankenkasse Krankengeld für die Zeit vom 29.3.2014 bis 4.6.2015 zu
erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben (zuletzt Urteil des LSG vom 9.11.2017).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil und beruft sich
dazu auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht formgerecht dargetan hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Regelt §
47 b Abs.
1 Satz 2
SGB V für Versicherte nach §
5 Abs.
1 Nr.
2 SGB V (Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld nach dem
SGB III) allein die Höhe und Berechnung des Krankengeldes unter anderem bei Beziehern von Arbeitslosengeld sowie den ersten Zahlungsbeginn
regelmäßig nach der Lohnfortzahlung des Arbeitslosengeldes für sechs Wochen ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit oder
auch die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches dem Grunde nach."
Er führt ergänzend aus, dass es hierzu keine Rechtsprechung des BSG gebe und in den vom LSG herangezogenen Urteilen vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - (BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1) und vom 19.9.2002 - B 1 KR 11/02 R - (BSGE 90, 72 = SozR 4-2500 § 44 Nr 10) nicht geprüft worden sei, ob im Rahmen des §
47b Abs
1 S 2
SGB V nicht auf die "wirkliche Arbeitsunfähigkeit" abgestellt werden müsse; insoweit sei vielmehr auf §
46 S 1 Nr 2
SGB V zurückgegriffen worden. Damit werden die Darlegungsanforderungen an eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Geltendmachung
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage ist nämlich nicht klärungsbedürftig, wenn sie
bereits höchstrichterlich entschieden worden ist. Der Kläger weist indessen selbst auf das oa Urteil des BSG vom 19.9.2002 hin. In dessen Entscheidungsgründen wird dargestellt, dass die Frage, ob es für den Krankengeldanspruch von
in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) versicherten Leistungsberechtigten als maßgeblicher Zeitpunkt für Begründung
des Anspruchs auf die festgestellte oder die wirkliche Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, in Literatur und Rechtsprechung
umstritten ist (Juris RdNr 35 bzw BSGE 90, 72, 82 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 40). Dazu wird dort dann weiter ausgeführt:
"In der KVdA ordnet §
47b Abs
1 Satz 2
SGB V ... die Gewährung von Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Mit Rücksicht auf §
46 Satz 1 Nr 2
SGB V ist dieser Bestimmung dennoch nicht zu entnehmen, dass es - anders als bei allen anderen Krankenversicherungsverhältnissen
- insoweit auf den wirklichen Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nicht auf die ärztliche Feststellung ankommen soll."
Hierdurch ist es als geklärt und als im Grundsatz nicht mehr klärungsbedürftig anzusehen, dass es für die Frage des Krankengeldbeginns
bei krankenversicherten arbeitsunfähigen Arbeitslosen auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ankommt. Hierauf
hat auch das LSG - im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG - abgestellt und Krankengeldansprüche des Klägers ab 29.3.2014 verneint, weil seine Arbeitsunfähigkeit erst am 31.3.2014
ärztlich festgestellt worden und er an diesem Tag nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei. Zwar kann
auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Frage erneut klärungsbedürftig werden, jedoch ist hierfür darzulegen, dass
und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht
erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8, 8b und 8c mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BSG). Mit dem hier erfolgten alleinigen Hinweis auf eine unzureichende bzw nicht überzeugende Argumentation des BSG, wird die (erneute) Klärungsbedürftigkeit jedoch nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.