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BSG, Urteil vom 05.05.2010 - 6 KA 20/09
Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines Arzneikostenregresses in der vertragsärztlichen Versorgung wegen der Verordnung eines Immunglobulinpräparates
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht.
2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus.
3. Wenn ein Vertragsarzt ein Arzneimittel außerhalb dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung verordnet, auf dessen Verordnung der Versicherte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 einen Anspruch hatte, darf wegen dieser Verordnung kein Regress gegen den Arzt festgesetzt werden.
4. Steht nach der gerichtlichen Sachaufklärung nicht fest, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs zum Zeitpunkt der Verordnung erfüllt waren, geht das zu Lasten des Vertragsarztes, der die Verordnung ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse des Versicherten ausgestellt hat.
5. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 9.9.2010 - 1 BvR 2134/10). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 18.03.2009 L 7 KA 108/06 , SG Berlin 14.06.2006 S 71 KA 182/03
Die Revisionen des Klägers zu 2. und der Klägerin zu 3. gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2009 werden zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2009 geändert. Die Berufung der Kläger zu 2. und 3. gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich der Bescheid des Beklagten vom 25. März 2003 nur gegen den Kläger zu 2. richtet, soweit Verordnungen aus dem Quartal I/2000 betroffen sind, und der Beklagte sowie die Beigeladene zu 2. insoweit aus dem Bescheid vom 25. März 2003 keine Rechte gegen die Klägerin zu 3. herleiten können.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 2. zu 2/3 und die Klägerin zu 3. zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

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