Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 05.05.2010 - 6 KA 24/09
Zulässigkeit der Anschlussberufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Zulässigkeit eines Arzneikostenregresses in der vertragsärztlichen Versorgung wegen der Verordnung eines Immunglobulinpräparates
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Anschlussberufung nur zulässig, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht.
2. Der Regress wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen setzt kein Verschulden des Vertragsarztes voraus.
3. Wenn ein Vertragsarzt ein Arzneimittel außerhalb dessen arzneimittelrechtlicher Zulassung verordnet, auf dessen Verordnung der Versicherte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 einen Anspruch hatte, darf wegen dieser Verordnung kein Regress gegen den Arzt festgesetzt werden.
4. Steht nach der gerichtlichen Sachaufklärung nicht fest, dass die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs zum Zeitpunkt der Verordnung erfüllt waren, geht das zu Lasten des Vertragsarztes, der die Verordnung ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse des Versicherten ausgestellt hat.
5. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 9.9.2010 - 1 BvR 2134/10). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AMG (1976) § 21
,
BMV-Ä § 29
, , , ,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB X § 31
,
SGG § 151
,
SGG § 162
,
SGG § 202
, ,
ZPO § 524
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 22.04.2009 L 7 KA 6/09 , SG Berlin 03.09.2008 S 79 KA 238/02
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Entscheidungstext anzeigen: