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BSG, Beschluss vom 05.05.2010 - 6 KA 32/09 B
Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung wegen gröblicher Pflichtverletzung des Vertragsarztes; Berücksichtigung bestandskräftiger Feststellungen anderer Behörden oder Gerichte
Das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 95 Abs. 6 SGB V kann aus bestandskräftigen Feststellungen anderer Behörden oder Gerichte abgeleitet werden. Dabei dürfen die Gerichte auch solche Vorgänge berücksichtigen und bei der Wertung als gröbliche Pflichtverletzung zugrunde legen, die von den Zulassungsgremien nicht einbezogen wurden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 6
,
StGB § 12
,
StGB § 177 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 22.04.2009 L 12 KA 106/08 , SG München 17.10.2008 S 39 KA 626/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 416.680 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: