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BSG, Urteil vom 13.07.2010 - 8 SO 10/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung der Aufwendungen zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger; Verzinsung
Im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander scheidet § 108 Abs. 2 SGB X als Anspruchsgrundlage aus. Auch die Regelung für eine Verzinsung von Sozialleistungen nach § 44 Abs. 1 SGB I kann auf das Verhältnis der Sozialleistungsträger untereinander nicht entsprechend angewandt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 291 S. 1
,
BSHG § 1
, ,
SGB X § 108 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 03.12.2009 L 4 SO 16/08 , SG Hamburg 06.05.2008 S 54 SO 610/05
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2009 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, Prozesszinsen zu zahlen. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Mai 2008 wird insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5563,90 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: