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BSG, Urteil vom 13.07.2010 - 8 SO 11/09
Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Entscheidung über Widersprüche eines verstorbenen Empfängers von Hilfe zur Pflege zum Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII
Ein Streit über die Rechtsnachfolge kann wie im Gerichtsverfahren nur in einem Zwischenverfahren geklärt werden. Wird die Rechtsnachfolge in einem Klageverfahren verneint, ist dies dann durch selbständig anfechtbares Endurteil auszusprechen, mit dem die Aufnahme des Prozesses durch den vermeintlichen Rechtsnachfolger zurückgewiesen wird. Wird die Rechtsnachfolge bejaht, ergeht hierüber ein Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder ein Endurteil über die entscheidungsreife Hauptsache mit Feststellung der Aufnahme des Verfahrens durch den Rechtsnachfolger lediglich in den Gründen. Diese Grundsätze müssen bei einer vergleichbaren Situation auf das Widerspruchsverfahren übertragen werden (hier zur Frage der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage eines ambulanten Pflegedienstes, der sich als Sonderrechtsnachfolger einer verstorbenen Empfängerin von Hilfe zur Pflege rühmt und Anspruch auf Bescheidung der von der Hilfeempfängerin eingelegten Widersprüche geltend macht). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 6
,
SGG § 85 Abs. 1
,
SGG § 88
,
ZPO § 239
,
ZPO § 246
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 28.05.2009 L 15 SO 255/08 , SG Berlin 10.09.2008 S 88 SO 235/08
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2009 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. April 2007 betrifft. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: