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BSG, Beschluss vom 13.04.2018 - 8 SO 4/18 B
Übernahme von rückständigen Mietforderungen nach dem SGB XII als Zuschuss anstelle eines Darlehens Grundsatzrüge Würdigung einer Frage nur im konkreten Einzelfall
Die Entscheidung für eine nur darlehensweise Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und die ihr zugrundeliegenden Ermessenserwägungen unterliegen einer Würdigung nur im konkreten Einzelfall und haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XII § 36 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 07.12.2017 L 9 SO 389/17 , SG Köln 26.07.2017 S 10 SO 497/16
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: