Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach
dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Berlin- Brandenburg und eine Altersrente aus
der polnischen Sozialversicherung. Der Beklagte bewilligte ergänzend Grundsicherungsleistungen ua für die Zeit vom 1.7.2014
bis zum 30.6.2015 (Bescheid vom 13.6.2014; Widerspruchsbescheid vom 13.2.2015). Die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Berücksichtigung der polnischen Altersrente als Einkommen wendet, hat keinen
Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin <SG> vom 4.5.2017). Im Berufungsverfahren hat die Berichterstatterin in einem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Berufung keine
Aussicht auf Erfolg habe. Die Beteiligten haben in diesem Termin ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
erklärt (Erklärung vom 29.8.2018). Auf einen dann folgenden Hinweis des Gerichts hat der Beklagte wegen der Ansprüche für April 2015 ein Teilanerkenntnis (vom 16.11.2018) abgegeben, das der Kläger am 12.12.2018 angenommen hat. Nach Anhörung der Beteiligten hat der Senat die Berufung nach §
153 Abs
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Berichterstatterin übertragen (Beschluss vom 13.5.2019). Die Berufung ist ohne mündliche Verhandlung von der Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zurückgewiesen
worden (Urteil vom 25.6.2019).
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen der Berücksichtigung von ausländischen Renten als Einkommen stellen sich nicht. In
der Rechtsprechung ist geklärt, dass ausländische Rentenleistungen grundsätzlich zum einzusetzenden Einkommen nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII gehören (zuletzt BSG vom 30.6.2016 - B 8 SO 3/15 R, BSGE 121, 283 = SozR 4-3500 § 82 Nr 11, RdNr 22). Die Berücksichtigung ausländischer Sozialleistungen als Einkommen verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (dazu BSG vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 27). Die konkrete Höhe der Grundsicherungsleistung im Übrigen ist eine Frage des Einzelfalls, die einer Revision nicht zugänglich
ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Das LSG konnte insbesondere entscheiden, ohne zuvor eine mündliche
Verhandlung durchzuführen; denn die Beteiligten haben hierzu am 29.8.2018 ihr Einverständnis erteilt (§
153 Abs
1 iVm §
124 Abs
2 SGG). Nach Abgabe dieser Erklärung hat sich keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben, mit der Folge, dass das Einverständnis
seine Wirkung verloren hätte (dazu etwa Bergner in jurisPK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
124 RdNr 61 ff). Durch das Teilanerkenntnis, das der Beklagte abgegeben hat, weil im April 2015 überhaupt keine Rentenleistung aus Polen
zugeflossen war, hat sich wegen der übrigen streitigen Monate die maßgebliche Sachlage nicht geändert; Auswirkungen auf den
Sach- und Streitstand im Übrigen hat das abgegebene Teilanerkenntnis nicht. Auch durch die Übertragung der Berufung auf den
Berichterstatter, der mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§
153 Abs
5 SGG), war die Zustimmung des Klägers zur beabsichtigten Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall
nicht verbraucht. Der Kläger hat sein Einverständnis erklärt, nachdem die Berichterstatterin ihn ausdrücklich darauf hingewiesen
hatte, dass sie keine nennenswerten Erfolgsaussichten für die Berufung erkennen kann. Auf eine weitergehende Erörterung der
Sach- und Rechtslage mit dem Senat "in der großen Besetzung" hat der Kläger damit bereits zu diesem Zeitpunkt verzichtet.
Durch die spätere Maßnahme des Gerichts, die Berufung auf die Berichterstatterin zu übertragen, hat sich die Grundlage, auf
der der Kläger seinen Verzicht erklärt hat, aber nicht geändert (vgl zu einer ähnlichen Konstellation bereits BSG vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B, RdNr 9).
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen
Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen,
folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 Satz 2
SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.