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BSG, Beschluss vom 12.07.2018 - 9 SB 13/18 B
Feststellung eines höheren Grades der Behinderung Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen als Gehörsrüge
1. Den Beteiligten steht grundsätzlich das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten.
2. Dafür sind die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, z.B. ist auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen, und rechtzeitig dem Gericht mitzuteilen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 116 S. 2
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 17.11.2017 L 9 SB 167/16 , SG Chemnitz 01.11.2016 S 34 SB 415/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: