Gründe:
Nach §
109 Abs.
1 Satz 2
SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass
der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über die
Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des §
109 Abs.
1 Satz 1
SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein vom Sozialgericht (SG) ausgeübtes Ermessen ist im Beschwerdeverfahren durch den Senat voll überprüfbar; die Befugnis zur Ausübung des Ermessens
in der Sache geht durch das Rechtsmittel auf das Beschwerdegericht über (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss
vom 9. August 2000 - L 8 SB 2009/00 - veröffentlicht in Juris). Die Kosten eines nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung
bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (ständige Rechtsprechung des Senats, etwa Beschluss
vom 2. Juli 2008 - L 13 R 1949/08 KO-B). Das Gutachten kann auch insoweit die Sachaufklärung gefördert haben, als es weitere Beweiserhebungen von Amts wegen (z.B.
auch erst im nachfolgenden Berufungsverfahren) erforderlich gemacht und dieses bestätigt hat. Dass das Gutachten die Sachaufklärung
wesentlich gefördert hat, kann auch daraus abgelesen werden, dass wegen diesem ein Anerkenntnis abgegeben oder ein Vergleich
geschlossen wurde (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
109 RdNr. 16a m.w.N.).
Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F. hat zwar nicht unmittelbar zur Verfahrensbeendigung im Berufungsverfahren geführt,
es stellt dennoch einen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung dar. Prof. Dr. F. hat in seinem Sachverständigengutachten
bereits das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert und damit ein reduziertes zeitliches Leistungsvermögen
begründet. Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat Dr. H. ungeachtet der von der Beklagten und dem SG gerügten Widersprüche hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. F. sowohl hinsichtlich Befunderhebung, Diagnose, als auch
der Leistungsbeurteilung dieses Gutachten bestätigt; auch er hat ein zeitlich reduziertes Leistungsvermögen, begründet durch
die depressive Episode, angenommen. Das Gutachten von Prof. Dr. F. hat somit wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen. Dem
Senat erscheint es im Hinblick auf das ihm zustehende Ermessen und den hierzu dargestellten Kriterien daher für sachgerecht,
die Kosten der Begutachtung der Klägerin durch Prof. Dr. F. auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG. Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest (Beschluss vom 2. Juli 2008, L 13 R 1949/08 KO-B, nicht veröffentlicht; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30. November 2006, L 6 B 221/06 SB, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Oktober 2008, L 6 SB 4170/08 KO-B, jeweils veröffentlicht in Juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
176 RdNr. 5a). Der Senat folgt der in dem Beschluss vom 17. März 2009 (L 10 U 1056/09 KO-B, veröffentlicht in Juris) dargestellten Auffassung des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg insoweit, als entgegen der
Meinung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 11 R 3757/08 KO-B) eine Kostenerstattung nicht durch eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 66 Abs. 8 Satz 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Anwendung des GKG ist nach Auffassung des erkennenden Senats bereits deshalb nicht möglich, weil der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des GKG ausdrücklich auf den in §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG genannten Personenkreis begrenzt hat. Eine weitergehende Anwendung des GKG auf den Personenkreis des §
183 SGG ist nach Auffassung des Senats nicht möglich, weil es die Grenzen der analogen Anwendung überschreitet. Entgegen der Auffassung
des 10. Senats ist jedoch die analoge Anwendung des §
193 SGG nicht auf die Frage begrenzt, ob eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu erfolgen hat, sondern auch die Frage wer Kostenschuldner
ist. Eine entsprechende Anwendung des § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) i.V.m. §
467 Strafprozessordnung (
StPO) ist nach Auffassung des Senats nicht möglich. Der Staat ist in Angelegenheiten des OwiG und in Strafsachen direkt beteiligt.
Eine entsprechende Anwendung der genannten Kostenregelung auf die Frage der Kostenerstattung nach §
109 SGG ist deshalb zu verneinen, weil die verfahrenrechtlichen Ausgangslagen völlig verschieden sind. Im Rahmen des OwiG und der
StPO werden Verfahren geführt, in denen der Staat Sanktionen ausgesprochen hat. Eine Vergleichbare Konstellation ist im Rahmen
der Frage der Übernahme der Gutachterkosten nach §
109 SGG nicht erkennbar. Vielmehr ist die dem sozialgerichtlichen Verfahren näherliegende Vorschrift des §
193 SGG auch hier entsprechend anzuwenden. Zwar ist es zutreffend, dass in dem Beschwerdeverfahren - anders als einem sonstigen Klage-
oder Beschwerdeverfahren - nur "ein Beteiligter" gegeben ist, es sich also um ein "parteieinseitiges" Verfahren handelt, aber
angesichts der Tatsache der "Interessenverteilung" zwischen Kläger (Kostenübernahme) und Staatskasse hält es der Senat für
sachgerecht, je nach Obsiegen entsprechend §
193 SGG eine Kostenentscheidung zu treffen und hier die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren
der Staatskasse aufzuerlegen.