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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2017 - 7 R 825/17
Auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 31/96 -) hat der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) § 102 Abs. 2 Satz 6 SGB VI eingefügt, wonach es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt, wenn unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet wird. Mit dieser Regelung wird bestimmt, dass lediglich eine Verlängerung der anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt mit der Folge, dass eine erneut befristete oder eine Dauerrente ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen ist (BR-Drs. 2/07, S. 95; BT-Drs. 16/3794, S. 37). Durch diese Gesetzesänderung ist der zitierten Rechtsprechung des BSG die Grundlage entzogen worden.
Normenkette:
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 6
,
SGB VI § 306 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 31.01.2017 S 12 R 4700/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 7 R 825/17 wird abgelehnt.

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