Gründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Senat anhängige Berufungsverfahren
unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
1. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum
Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des §
114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige
Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht <BVerfG> BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens
als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang
höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft
in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH
zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers im oben bezeichneten Berufungsverfahren keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gegenstand des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens bildet der Bescheid vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24. September 2014 (§
95 SGG), mit dem die Beklagte eine Neufeststellung der gem. Bescheid vom 9. Mai 2014 nunmehr als Dauerrente bewilligten Rente wegen
voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) - mit Wirkung zum 1. Juli 2014 nach Maßgabe des seit 1. Juli 2014 geltenden Rechts (insbesondere unter Berücksichtigung
der Verlängerung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres <§ 59 Abs. 2 Satz 2 SGB VI> durch Gesetz vom
23. Juni 2014 mit Wirkung zum 1. Juli 2014 <BGBl. I, S. 787>) abgelehnt hat. Nachdem das Sozialgericht Freiburg (SG) die Klage durch Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2017 abgewiesen hat, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Neufeststellung
seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zum 1. Juni 2014 mit seiner Berufung weiter. Er beanstandet einen Verfahrensfehler
des SG und verweist im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen. Der angegriffene Gerichtsbescheid weise keine Entscheidungsgründe
auf. Insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vortrag, dass die Rentenbescheide "mit Ablauf
der zeitlich begrenzten Geltung zum 30.06.2014 keine Regelungswirkung mehr entfalten und somit keinen Hintergrundsgrund für
eine neue Entscheidung über das Fortbestehen eines Rentenanspruchs des Klägers für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums
darstellen". Die im vorliegenden PKH-Verfahren vorzunehmende summarische Prüfung kann sich an diesem Vortrag und den Einwendungen
des Klägers orientieren (vgl. §§ 73a
SGG, 117 Abs. 1 Satz 2
ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 - [...] Rdnr. 7; Landessozialgericht <LSG> Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2014 - L 2 AS 1029/13 B - [...] Rdnr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - L 19 AS 1057/13 B - [...] Rdnr. 16).
Die Entscheidung in der Hauptsache hängt nicht von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage ab. Auch scheint
derzeit eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich. Die vom Kläger aufgeworfene Frage der Neufeststellung einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung anlässlich der Weitergewährung einer bisher befristet bewilligten Rente als Dauerrente ist geklärt.
Zwar hatte des BSG durch Urteil vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96) entschieden, dass der Rentenversicherungsträger durch eine vorangegangene Zeitrentengewährung weder formell noch materiell
gehindert, sondern verpflichtet sei, für die Zeit nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums zukunftsgerichtet über die sog.
"Weiter"-Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu entscheiden und dabei eine eigenständige und volle inhaltliche
Prüfung nach den dann maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen habe. Nach dieser Rechtsprechung war eine Neufeststellung
auf der Grundlage des zum Weitergewährungszeitpunkt maßgeblichen Rechts erforderlich. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber
reagiert und durch das Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554) §
102 Abs.
2 Satz 6
SGB VI eingeführt, wonach es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt, wenn unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete
Rente diese Rente unbefristet geleistet wird. Mit der neuen Formulierung wird bestimmt, dass lediglich eine Verlängerung der
anfänglichen Befristung erfolgt und es beim ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt mit der Folge, dass eine erneut befristete
oder eine Dauerrente ohne Neuberechnung im Umfang der bisherigen Rente weiterzuzahlen ist (BR-Drs. 2/07, S. 95; BT-Drs. 16/3794,
S. 37). Damit wollte der Gesetzgeber Bezieher unbefristeter und befristeter Renten gleich behandeln und den mit einer Neufeststellung
für den Rentenversicherungsträger verbundenen Verwaltungsaufwand verhindern (a.a.O.). Durch diese Gesetzesänderung ist der
zitierten Rechtsprechung des BSG die Grundlage entzogen worden (so die einhellige Auffassung; vgl. Brähler in GK-
SGB VI, Stand Dezember 2015, §
102 Rdnrn. 22 ff., 33, 61; Dankelmann in jurisPK-
SGB VI, 2. Aufl. 2013 <Stand 17. Dezember 2015>, §
300 Rdnr. 49; Fichte in Hauck/Noftz, Stand Juni 2016, §
102 Rdnr. 4; Jung in Eichenhofer/Wenner,
SGB VI, 1. Aufl. 2014, §
102 Rdnr. 4; Kater in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2017, §
102 SGB VI Rdnrn. 9, 16; Kreikebohm/Kuszynski in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Juni 2017, §
102 SGB VI Rdnr. 4.1; Schmidt in jurisPK-
SGB VI, a.a.O. <Stand: 16. Juni 2015>, §
102 Rdnr. 6; Stoch in LPK-
SGB VI, 3. Aufl. 2014, § 102 Rdnr. 7). In der Sache beruft sich der Kläger auf diese überholte Rechtsprechung des BSG, ohne auf die zum 1. Mai 2007 eingetretene Rechtsänderung einzugehen, nach der bei einer unmittelbar im Anschluss an eine
befristete Rente bewilligten Dauerrente die bisherige (befristete) Rente ohne Neufeststellung weiterzuzahlen ist.
Ein Fall i.S. des §
102 Abs.
2 Satz 6
SGB VI ist vorliegend gegeben. Die Beklagte hat dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zuletzt befristet bis zum 30.
Juni 2014 gewährt, und unmittelbar im Anschluss, nämlich ab 1. Juli 2014, diese Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet
(weiter-)geleistet. Gem. §
102 Abs.
2 Satz 6
SGB VI hat der Beklagte eine "Verlängerung" der zuletzt durch Bescheide vom 4. Februar 2010 und 14. März 2011 verfügten Befristung
vorgenommen und in Einklang mit der Regelung des §
306 Abs.
1 SGB VI auf eine Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung verzichtet. Diese maßgebliche Rechtslage hat das SG - u.a. unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2014 (§
136 Abs.
3 SGG) - in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids dargestellt, sodass für weitere Ausführungen kein Anlass
bestanden hat, zumal der Kläger die vom Gesetzgeber zum 1. Mai 2007 getroffene Reaktion auf das von ihm angeführte Urteil
des BSG vom 24. Oktober 1996 (4 RA 31/96) - trotz eingehender Erörterung im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2014 - ignoriert.
Demnach kommt die Bewilligung von PKH für das vorliegende Berufungsverfahren nicht in Betracht.
3. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).