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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2010 - 11 KR 1313/10
Beitritt eines Leistungserbringers zu einem Hilfsmittelvertrag in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zu den Voraussetzungen für einen Vertragsbeitritt nach § 127 Abs 2a Satz 1 SGB V.
Für einen Vertragsbeitritt nach § 127 Abs. 2a S. 1 SGB V muss ein Vertrag im Sinne von § 127 Abs 2 SGB V bestehen, also zumindest ein solcher mit einem anderen Leistungserbringer abgeschlossen sein. Des Weiteren muss der Beitritt zu einem Vertrag erklärt werden. Im Übrigen ist der Beitritt zu einem geschlossenen Vertrag an weitere Voraussetzungen geknüpft. Denn ein Vertragsbeitritt kommt nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer nicht schon aufgrund eigener Verträge zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist. Der Leistungserbringer muss in der Lage sein, die vertraglichen Bedingungen zu erfüllen. Der Beitritt eines Leistungserbringers zu einem Vertrag wird durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem beitrittswilligen Leistungserbringer und der Krankenkasse bewirkt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Konstanz 18.02.2010 S 2 KR 3216/09 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf je 1.500 € festgesetzt

Entscheidungstext anzeigen: