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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 3 AL 1568/11
Entscheidung über die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im sozialgerichtlichen Verfahren
Für das sozialgerichtliche Verfahren ist es anerkannt, dass ein Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden darf. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG lässt bei einem gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters zu, wenn sich hierbei jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens erübrigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 60 Abs. 1 S. 1
,
ZPO §§ 42ff
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 25.11.2010 S 11 AL 5395/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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