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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2017 - 6 VG 4601/15
Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Polizeilicher Einsatz Anforderungen an den Beweismaßstab Keine Beweisregel in Form des Anscheinsbeweises
1. Grundsätzlich müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG voll bewiesen sen; die (materielle) Beweislast, also der Nachteil aus der Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, liegt hierbei nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei dem Antragsteller, der eine Begünstigung erstrebt.
2. Dies gilt z.B. auch für den erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs; eine fahrlässige Schädigung genügt nämlich außer in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 OEG nicht.
3. Ebenso muss die Rechtswidrigkeit des Angriffs festgestellt werden; daher muss mit dem Maßstab des Vollbeweises auch erwiesen sein, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.
4. Beweisregeln wie jene, dass ein bei einem vorsätzlichen Angriff die Rechtswidrigkeit indiziert sei und deshalb die Versorgungsverwaltung das Fehlen von Rechtfertigungsgründen zu beweisen habe, existiert nicht, insbesondere nicht in der Form des Anscheinsbeweises, auch weil sich der Anscheinsbeweis, der an allgemeine Erfahrungssätze anknüpft, zur Feststellung individueller, willensgesteuerter Verhaltensweisen nicht eignet.
Normenkette:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 13.10.2015 S 2 VG 1129/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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