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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - 7 SO 3090/12
Anspruch auf Sozialhilfe Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern Prüfung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG Anwendbarkeit des Interessenwahrungsgrundsatzes
1. Bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG (2.560 Euro; ursprünglich 5.000 DM, heutige Regelung in § 110 Abs. 2 SGB XII) überschritten ist, kommt es im Erstattungsstreit um Sozialhilfeleistungen auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten, nicht die rechtlich durchsetzbaren Kosten an.
2. Für die Rechtsänderung vom BSHG zum SGB XII ab 01.01.2005 gilt, dass beim Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts anzuwenden sind. Danach ist grundsätzlich das Recht entscheidend, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes vorschreibt.
2. Der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger ist an den Interessenwahrungsgrundsatz gebunden. Das heißt, er hat alle nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, damit die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig gehalten werden.
Normenkette:
BSHG § 107 Abs. 1
,
BSHG § 111 Abs. 1 S. 1
,
BSHG § 111 Abs. 2 S. 1 und S. 2
,
BSHG § 111 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB XII § 110 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 23.03.2011 S 6 SO 3919/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.238,21 EUR zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits des erstinstanzlichen Klageverfahrens trägt der Kläger 87 %, die Beklagte 13%. Die Kosten des Rechtsstreits des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

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