Anspruch auf Sozialhilfe
Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern
Prüfung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG
Anwendbarkeit des Interessenwahrungsgrundsatzes
Tatbestand
Im Streit ist die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.238,21 EUR nebst Zinsen, die der Kläger B. und ihren drei minderjährigen
Töchtern F. (geb. 1990), V.(geb. 1991) und M. (geb. 1994) in der Zeit vom 21. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 als Sozialhilfe
erbracht hat.
B. und ihre drei minderjährigen Töchter waren bis zu ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Klägers zwischen dem 19.
September 2003 und 22. September 2003 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnhaft. Nach ihrem Umzug wohnten sie zunächst
bei einer Freundin in K., ab 01. November 2003 in einer eigenen Wohnung.
B. meldete sich am 20. September 2003 beim Einwohnermeldeamt in M. ab und am 01. November 2003 beim Einwohnermeldeamt der
Stadt K. an. Sie meldete sich am 20. Oktober 2003 bei der Agentur für Arbeit K. arbeitslos. Ausweislich einer Bestätigung
ihrer Freundin zog sie mit ihren Kindern am 22. September 2003 in deren Wohnung ein, die Kinder besuchten ab 24. September
2003 die Schule in K.
Auf ihren Antrag vom 21. Oktober 2003 erbrachte der Beklagte an B. und ihre Kinder, die über kein Vermögen verfügten und -
neben Arbeitslosenhilfe für B. (Bewilligung für die Zeit ab 28. Oktober 2003, Auszahlung ab Dezember 2003) und Kindergeld
- keine Einkünfte erzielten, ab 21. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung des zugeflossenen Einkommens
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und zwar an B. insgesamt 148,73 EUR (nur für November 2003), an die Tochter F. 3.723,26 EUR, an die Tochter V. 2.830,25
EUR und die Tochter M. 2.876,26 EUR, mithin insgesamt 9.578,50 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 287/343 der
Verwaltungsakten des Klägers Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03. November 2003 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er seit 21. Oktober 2003 an B. und ihre Kinder
Sozialhilfe in Form von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erbringe, und machte einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG geltend (Eingang bei der Beklagten am 04. November 2013). Mit Schreiben vom 08. Juni 2004 bestätigte die Beklagte den Eingang
des Kostenerstattungsbegehrens und bat um Übersendung verschiedener Unterlagen. Nachdem der Kläger diese übersandt hatte (vgl.
Schreiben vom 21. September 2004), teilte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 mit, dass der Umzug von M. nach
K. am 20. September 2003 erfolgt sei und eine Kostenerstattung nicht gewährt werden könne, weil der Hilfebedarf am Zuzugsort
nicht innerhalb eines Monats entstanden sei. Auch nachdem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Umzug der B.
erst am 22. September 2009 abgeschlossen gewesen sei (Schreiben vom 17. Oktober 2005), blieb die Beklagte bei ihrer Auffassung
(Schreiben vom 13. Dezember 2005 und 26. April 2006). Weiterhin wies sie darauf hin, dass sich hinsichtlich der Leistungsbewilligung
auch die Frage nach der Anrechnung von Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsvorschüssen für die Kinder stelle.
Mit der am 18. Juli 2007 zum Sozialgericht F. (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Erstattung der Aufwendungen in Höhe von insgesamt 9.578,50 EUR zuzüglich Zinsen
geltend gemacht. Nachdem sich die Beklagte nicht mehr auf den Ablauf der Monatsfrist des § 107 Abs. 1 BSHG berufen, sondern einen Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs wegen schwerwiegender Verstöße gemäß § 111 Abs. 1 BSHG geltend gemacht hatte, haben Ermittlungen des Klägers ergeben, dass der unterhaltspflichtige Kindsvater in der Lage gewesen
ist, monatlich ab November 2003 pro Kind 112,48 EUR Unterhalt zu zahlen. Daraufhin hat der Kläger seine Klageforderung auf
einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.238,21 EUR (Schreiben vom 01. Februar 2010) reduziert. Die Beklagte hat der Berechnung
des Klägers zustimmt und unstreitig gestellt, dass für Familie B. bei rechtmäßiger Leistungsgewährung ein nach § 107 Abs. 1, 111 Abs. 1 BSHG grundsätzlich erstattungsfähiger Aufwand in Höhe von insgesamt 1.238,21 EUR entstanden ist. Sie hat nun geltend gemacht,
dass dieser Aufwand wegen der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG nicht erstattungsfähig sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2011 kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung von
Sozialhilfeaufwendungen In Höhe von 1.238,21 EUR. Der Kläger mache nur noch einen Erstattungsanspruch geltend, der unterhalb
der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG liege, so dass er keine Erstattung verlangen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts
(BSG) vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R -.
Gegen das ihm am 04. April 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht (LSG)
Baden-Württemberg erhoben, auf die der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2012 die Berufung gegen das Urteil des SG vom 23. März 2011 zugelassen (L 7 SO 1806/11 NZB) und unter dem Aktenzeichen L 7 SO 3090/12 fortgeführt hat. Der Kläger ist
der Auffassung, das angefochtene Urteil entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R -.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts F. vom 23. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.238,21 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Der im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Sachverhalt
unterscheide sich erheblich von dem durch das BSG entschiedenen Fall im Rechtsstreit B 8 SO 34/07 R. Gegenstand des Erstattungsverfahrens seien die Nettokosten des erstattungsberechtigen
Sozialhilfeträgers, also die geleisteten Sozialhilfeleistungen abzüglich von dritter Seite geleisteter Zahlungen. Soweit diese
Nettokosten die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSGH nicht erreichten, finde eine Kostenerstattung nicht statt. Der Kläger
hätte bei Geltendmachung und Vereinnahmung der übergegangenen Unterhaltsansprüche wegen § 111 Abs. 2 BSHG einen Kostenerstattungsanspruch nicht gehabt und könne diesen nun auch nicht erhalten, nachdem er sich pflichtwidrig verhalten
habe und übergegangene Unterhaltsansprüche nicht geltend gemacht habe und diese auch nicht habe vereinnahmen können.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten
der Beteiligten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
1. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 19. Juli 2012 zugelassen mit der Folge, dass das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers L 7 SO 1806/11 NZB als Berufung fortzusetzen war; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedurfte es nicht
(§
145 Abs.
5 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an B. und ihre Kinder erbrachten
Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 1.238,21 EUR, das er statthaft und zulässig mit der allgemeinen Leistungsklage (§
54 Abs.
5 SGG) verfolgt. Das in der ersten Instanz vor dem SG noch geltend gemachte Zinsbegehren hat er im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Niederschrift vom 13. August
2013).
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.238,21 EUR.
a. Der Erstattungsanspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Abschnitts des BSHG, nicht nach den die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 (siehe dazu das Gesetz zur Einordnung
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, S. 3022) regelnden §§ 106 bis 112 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII), mit denen die Kostenerstattung bei Umzug (§ 107 BSHG) ersatzlos entfallen ist. Die Anwendung des früheren Rechts beruht auf den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts,
auf die bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften - wie hier - zurückzugreifen ist (dazu und zum Folgenden
BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R - [...] Rdnr. 9 m.w.N.) Insoweit richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts
grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (hier der Leistungsgewährung)
gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt. Dies
gilt auch für Erstattungsansprüche eines abgeschlossenen Erstattungsverhältnisses. Da maßgeblicher Umstand im Rahmen des von
dem Kläger geltend gemachten Anspruchs der Anfall von Sozialhilfekosten ist, ist das im Zeitpunkt des Aufwandes dieser Kosten
geltende Recht anzuwenden. Das Erstattungsverhältnis war hier jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch am 1. Januar 2005 abgeschlossen, weil der Kläger an B. und ihre Familie
Sozialhilfeleistungen lediglich bis zum 31. Dezember 2004 erbracht hat und die rechtliche Verpflichtung zur Erstattung von
Sozialhilfeaufwendungen daher nicht über den 31. Dezember 2004 hinausreichen kann.
b. Die Voraussetzungen des demnach anwendbaren § 107 Abs. 1 BSHG liegen vor. Danach ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen
Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S. von § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Verpflichtung nach
§ 107 Abs. 1 BSHG entfällt, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (§ 107 Abs. 2 S. 1 BSHG). Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel. Gem. § 111 Abs. 1 S. 1 BSHG (vgl. zur heutigen Rechtslage § 110 Abs. 1 SGB XII) ist der Erstattungsanspruch auf die Erstattung dem Gesetz entsprechender Leistungen beschränkt. Dabei gelten die Grundsätze
für die Gewährung von Sozialhilfe, die am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung bestanden (§ 111 Abs. 1 S. 2 BSHG). Die Leistungen des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers müssen also nach Art, Form und Maß den Regelungen des BSHG entsprechen; vorausgesetzt wird mithin die Rechtmäßigkeit der tatsächlich erbrachten Sozialhilfeleistungen (BSG, a.a.O. Rdnr. 15; vgl. ferner BSG, Urteil vom 14. April 2011 - B 8 SO 23/09 R - [...] Rdnr. 22). Zudem ist nach einer verbreiteten Auffassung der für das Verhältnis
der Leistungsträger entwickelte Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten. Danach muss der erstattungsberechtigte Träger alle
nach Lage des Einzelfalles zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen
Kosten möglichst niedrig zu halten (bspw. Hessisches LSG, Urteil vom 26. Juni 2011 - L 7 SO 14/10 - [...] Rdnr. 35, 44 f.;
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Januar 2011 - L 8 SO 85/08 - [...] Rdnr. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 03. Dezember
2009 - L 4 SO 16/08 - [...] Rdnr. 30; Klinge in Hauck/Noftz, K § 110 SGB XII Rdnr. 5; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 110 Rdnr. 7; kritisch z.B. Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 110 Rdnr. 18 f.).
Der Kläger hat als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 97 Abs. 1 S. 1 BSHG) Hilfe zum Lebensunterhalt an die außerhalb einer Einrichtung i.S. des § 97 Abs. 2 S. 1 BSHG lebende B. und ihre Töchter durchgehend für den Zeitraum vom 21. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erbracht. B. und
ihre Töchter sind innerhalb eines Monats nach ihrem Umzug von M. nach K. hilfebedürftig geworden. Der Beklagte als Sozialhilfeträger
des bisherigen Aufenthaltsorts ist erstattungspflichtig. Jedenfalls in Höhe der jetzt noch streitigen Erstattungsforderung
haben die an B. und ihre Töchter erbrachten Leistungen nach Art, Form und Maß den Regelungen des BSHG entsprochen und dem Interessenwahrungsgrundsatz genügt. Dies alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
c. Entgegen der Auffassung des SG steht dem Erstattungsanspruch auch nicht § 111 Abs. 2 BSHG entgegen.
§ 111 Abs. 2 S. 1 BSHG (vgl. zur heutigen Rechtslage die inhaltsgleiche Vorschrift des § 110 Abs. 2 SGB XII) bestimmt, dass Kosten unter 2.560,- EUR, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf Monaten, außer
in den Fällen einer - hier nicht vorliegenden - vorläufigen Leistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG nicht zu erstatten sind. Die Begrenzung auf 2.560,- EUR gilt, wenn - wie vorliegend - die Kosten für die Mitglieder eines
Haushalts i.S. des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 für die Mitglieder des Haushalts zusammen (§ 111 Abs. 2 S. 2 BSHG). Die Grenze des § 111 Abs. 2 BSHG (im Folgenden Bagatellgrenze) setzt sich demnach aus zwei Elementen zusammen, nämlich einem für alle Personen eines Haushalts
geltenden Mindestbetrag für den Zeitraum der erstattungsfähigen Leistungsgewährung in Höhe von 2.560,- EUR und dem zeitlichen
Rahmen von bis zu zwölf Monaten, in dem dieser Mindestbetrag erreicht sein muss (BSG, Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 34/07 R - [...] Rdnr. 11). Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG soll der Begrenzung verwaltungsaufwendiger Kostenerstattungsfälle und einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens
mit Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen (vgl. BT-Drucks. 12/4401,
S. 84; vgl. ferner Böttiger, a.a.O. Rdnr. 9; Klinge, a.a.O. Rdnr. 1; W. Schellhorn, a.a.O. Rdnr. 21; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 110 Rdnr. 11). Das Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit im Rahmen der Bagatellgrenzenregelung erfordert eine
einfache Bestimmbarkeit der Bagatellgrenze, die nicht von weiteren Vorprüfungen und zusätzlichen Berechnungen abhängt (BSG, a.a.O. Rdnr. 13). Auch stellt die Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG nach ihrem Wortlaut auf die vom Sozialhilfeträger (tatsächlich) aufgewendeten Kosten, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren
oder tatsächlich geltend gemachten Aufwendungen ab (BSG, a.a.O. Rdnr. 12; zustimmend Böttiger, a.a.O. Rdnr. 24, 31; Klinge, a.a.O. Rdnr. 12; ähnlich Schiefer in Oestreicher, § 110 SGB XII Rdnr. 21: tatsächlich aufgewendeten Kosten abzüglich Leistungen Dritter, Selbstbeteiligung und sonstiger Ersatzleistungen,
die im Erstattungszeitraum tatsächlich befriedigt werden; unklar Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und
Sozialhilfe, § 110 SGB XII Rdnr. 29 und Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 110 Rdnr. 9, der das Urteil des BSG vom 24. März 2009 falsch zitiert; überholt Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 110 Rdnr. 6 unter Berufung auf das vom BSG mit der zitierten Entscheidung aufgehobene Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 5078/06 - [...]). Würde bei der Prüfung
der Bagatellgrenze demgegenüber nicht an die unmittelbar festzustellenden tatsächlichen Aufwendungen des geltend gemachten
Erstattungsanspruchs, sondern zusätzlich an deren Realisierbarkeit angeknüpft, müsste in vielen Fallgestaltungen bereits im
Vorfeld einer gerichtlichen Geltendmachung (auch) darüber gestritten werden, ob der Grenzbetrag - etwa wegen der Versäumung
einer Ausschlussfrist oder der Einrede der Verjährung oder rechtswidriger Leistungsgewährung - nicht erreicht ist (BSG, a.a.O. Rdnr. 14). Diese (vermehrten) Konfliktfälle sind vom Gesetzgeber jedoch nicht beabsichtigt; das Ziel der Vereinfachung
würde konterkariert (BSG, a.a.O.). Maßgeblich ist mithin der tatsächliche Betrag der im Einzelfall aufgewendeten Leistungen, die tatsächlichen Gesamtaufwendungen
des erstattungspflichtigen Leistungsträgers (Böttiger, a.a.O. Rdn. 31). Dieser Betrag ist bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze
überschritten ist, nicht um spätere auf den Leistungsfall entfallende Einnahmen oder um Beträge zu reduzieren, die etwa wegen
der Versäumung einer Ausschlussfrist oder der Einrede der Verjährung oder rechtswidriger Leistungsgewährung sich nicht als
durchsetzbar erweisen.
Nach diesen rechtlichen Maßgaben haben die tatsächlichen (Netto-)Aufwendungen (unter Anrechnung des zugeflossenen Einkommens)
des Klägers für B. und ihre Töchter in dem maßgeblichen Zeitraum von 12 Monaten die Bagatellgrenze (148,73 EUR + 2.291,74
EUR + 1.694,72 EUR + 1.694,73 EUR = 5.829,92 EUR) überschritten, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Dass der Kläger
seine zunächst klagweise geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 9.578,50 EUR während des Rechtstreits
im Hinblick auf die Einwendungen der rechtswidrigen Leistungserbringung und der Verletzung des Interessenwahrungsgrundsatzes
seitens der Beklagten auf 1.238,21 EUR und damit auf einen Betrag unterhalb der Bagatellgrenze reduziert hat, ist rechtlich
nicht relevant. Denn entscheidend sind - wie dargelegt - seine tatsächlichen Gesamtaufwendungen. Nach der dargestellten Zielsetzung
der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG geht es darum, dass der Sozialhilfeträger einfach, klar, vorhersehbar und ohne eingehende Prüfung der rechtlichen Durchsetzbarkeit
bestimmen kann, ob die Bagatellgrenze überschritten ist. Dies haben die Beteiligten vorliegend nur auf Basis der tatsächlichen
Aufwendungen überprüfen können. Die Frage, ob Unterhaltsansprüchen der Töchter der B. gegen ihren Vater nach § 91 BSHG überhaupt und ggf. in welcher Höhe übergegangen sind und ob der Kläger mit der Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Kindsvater gegen den Interessenwahrungsgrundsatz verstoßen hat, haben die Beteiligen erst nach umfangreichen
Ermittlungen während des erstinstanzlichen Klageverfahrens geklärt. Das Erstattungsverfahren soll hinsichtlich der Prüfung
der Überschreitung des Grenzbetrages nicht mit komplizierten Sach- und Rechtsfragen belastet werden. Bezeichnenderweise ist
die Beklagte zunächst offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG überschritten worden ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das BSG in dem zitierten Urteil vom 24. März 2009 ([...] Rdnr. 14) ausdrücklich auch den Einwand der "rechtswidrigen Leistungsgewährung"
als unbeachtlich erklärt und demgegenüber auf die unmittelbar festzustellenden tatsächlichen Aufwendungen abgestellt hat.
Die Beklagte hat sich nun aber gerade darauf berufen, dass die über den hier streitigen Betrag hinausgehende Leistungsgewährung
des Klägers an B. und ihre Familie rechtswidrig gewesen sei, und mithin einen vom BSG ausdrücklich für die Bestimmung der Bagatellgrenze als unbeachtlich bezeichneten Einwand geltend gemacht.
4. Die Kostenscheidung folgt aus §
197a Abs.
1 S. 1
SGG i.V.m. §
155 Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt - im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme des Klägers vor dem SG - das Verhältnis von teilweisem Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) liegen nicht vor.