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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - 7 SO 3423/10
Anspruch auf Sozialhilfe Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung als Leistungen der Eingliederungshilfe Übernahme des Schulgeldes für den Besuch eines Berufsvorbereitungsjahres an einer Privatschule
1. Das geschuldete Schulgeld als Eigenbeitrag zur Finanzierung von Unterricht an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres fällt nicht unter den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII.
2. Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII hat zwei Anwendungsfälle: Entweder kann der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers ist dem Hilfebedürftigen aus individuellen Gründen heraus nicht zumutbar (subjektive Unmöglichkeit).
3. Dabei bewirkt das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalles.
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 11.06.2010 S 9 SO 2684/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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