I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.03.2012 - S 10 AS 1203/11 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Das SG hat die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes von Gerichts wegen verletzt (§§
103,
106 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-); es hat unterlassen zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage war, an dem Termin der Vorladung vom 11.10.2011
teilzunehmen und ob allein eine "Bettlägrigkeit" einen wichtigen Grund für die Nichtteilnahme darstellen kann. Mit dem vorgelegten
Attest hatte die Klägerin die fehlende Möglichkeit - nicht lediglich die Arbeitsunfähigkeit - dargelegt. Zudem ist das SG nicht darauf eingegangen, ob die Aufforderung zur Meldung am 11.10.2011 einem der in §
309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) genannten Gründe entsprach. Das SG weicht auch von der Rechtsprechung des BSG ab. Das SG hat nicht geprüft, ob eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung im Bescheid vom 16.08.2011 - eventuell trotz der
zwischenzeitlichen eingetretenen Gesetzesänderung - neben der Absenkung noch erforderlich ist (vgl. dazu u.a. BSG, Urteil
vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R -). Im Rahmen des Berufungsverfahrens kann der Senat ggf. prüfen, ob die verbundenen Klagen vom SG zu Recht abgewiesen worden sind und ob ein Leistungsanspruch eventuell mangels Aufhebung der entsprechenden Bewilligungsbescheide
noch besteht.
Nach alldem war die Berufung zuzulassen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).